Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Thüringen zukünftig mit dauerhafter Bestandsgarantie

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jan-Erik Hansen
    aus 15806 Dabendorf
  • veröffentlicht am
  • 05.03.2014
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 21. November 2013 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und konnte bis zum 2. Januar 2014 mitgezeichnet werden. In dieser Zeit ist die Petition nicht von weiteren Mitzeichnern unterstützt worden.

    Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat in seiner Stellungnahme insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass Medizinische Versorgungszentren (MVZ) fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen sind, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig sind. Die Vorschriften im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte finden auf das MVZ Anwendung. Ein MVZ kann unbefristet zugelassen werden, so lange alle Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

    Über die Teilnahme eines MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

     

    Sofern die Gründungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, können die Zulassungs¬voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten durch das MVZ wieder hergestellt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann dem MVZ durch den jeweiligen Zulassungsausschuss für Ärzte die Zulassung entzogen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein MVZ auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben wird und dies kann bei Unwirtschaftlichkeit als letzte Konsequenz gegebenenfalls auch zur Schließung führen.

     

    Da bei Vorlage aller Zulassungsvoraussetzungen ein medizinisches Versorgungszentrum unbefristet zugelassen werden kann, erklärte der Petitionsausschuss die Petition in seiner 53. Sitzung am 13. Februar 2014 gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit diesen Informationen für erledigt.