Öffentlichkeit in Ausschüssen der kommunalen Selbstverwaltungsgremien

Abgeschlossen
37 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Uwe Chour
    aus 99734 Nordhausen
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

In der Thüringer Kommunalordnung §43 Absatz 1 Satz 3 ("Die Sitzungen vorberatender Ausschüsse sind nicht öffentlich.") werden vorberatende Ausschüsse als nicht öffentlich deklariert. Dies ist im Zeichen einer stetig wachsenden Bürgerbeteiligung und eines eines zunehmenden Bürgerinteresses nicht mehr zeitgemäß und entspricht auch nicht den Artikeln 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie der Thüringer Verfassung Artikel 9.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Thüringer Kommunalordnung §43 Absatz 1 Satz 3

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

Thüringer Landtag

Wie wird die Petition begründet?

Als Mitglied des Stadtrates in Nordhausen habe ich versucht per Antrag, die vorberatenden Ausschüsse öffentlich zu machen, zumal in der Hauptsatzung vorbereitend und nicht vorberatend steht. Leider wurde ich überstimmt mit dem Hinweis auf den betreffenden Paragrafen in der Thüringer Kommunalordnung. Es hat sich in manchen Dingen auch aufgezeichnet, dass die Öffentlichkeit diese Geheimniskrämerei hinter verschlossenen Türen bei wichtigen Dingen nicht mehr versteht.

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