Unterbringung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst von den Landratsämtern

Abgeschlossen
7 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Daniel Siebrandt
    aus 98574 Schmalkalden
  • veröffentlicht am 26.11.2018

Welches Ziel hat die Petition?

Änderung des Unterbringungsgesetzes bezüglich der Verfahrensweise einer Unterbringung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst

Welche Entscheidung wird beanstandet?

nein

Wie wird die Petition begründet?

Für eine Unterbringung nach dem Thüringer Unterbringungsgesetz muss zwingend ein "psychiatrisches Ereignis" stattgefunden haben. In der Regel wird sich die herbeigerufene Polizei als erste staatliche Institution damit befassen, die den Sozialpsychiatrischen Dienst benachrichtigt und um Abklärung bittet. Sind die Voraussetzungen für die 24-stündige Unterbringung gegeben, dann sollte für die Verbringung in die wohnortnahe Psychiatrie (sollte im Gesetz stehen) der Rettungsdienst mitwirken. Ein Rettungsarzt dürfte die Entscheidung vom bezüglichen Dienst des LRA fachlich nachvollziehen können und bei gleicher ärztlicher Meinung, die ebenso schriftlich festzuhalten ist, die Verbringung, falls nötig (dazu bitte gesetzliche Regelungen zum Schutz der GKV), durch eine kassenärztliche Verordnung, die nur der Rettungsarzt als Kassenarzt ausstellen darf, den Abtransport in Form einer Rettung zu gewährleisten. Hierzu ist jedenfalls die medizinische Indikation nachweislich aufzustellen und zu begründen. Anderenfalls, zum Beispiel bei Freiwilligkeit in die Psychiatrie, dürfte eine sofortige polizeiliche Verbringung in das Fachkrankenhaus genügen.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Sinn meiner Bitte um Änderung bzw. Erweiterung des Gesetzes ist die Gewährleistung einer selbständigen Überprüfung des Unterbringungsvorganges und damit Vorbeugung von ärztlicher Fehlbehandlung oder gar Korruption.

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