Häufig gestellte Fragen zur Benutzung der Petitionsplattform

  • 1. Was ist die Petitionsplattform des Thüringer Landtags?

    Auf der Petitionsplattform können Petitionen eingereicht und auf Antrag veröffentlicht werden. Veröffentlichte Petitionen können in einem Zeitraum von sechs Wochen durch eine Mitzeichnung unterstützt werden. Im gleichen Zeitraum können über die auf der Plattform bereitgestellten Mitzeichnerlisten auch analoge Unterstützerunterschriften gesammelt werden. Erreicht eine Petition im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mindestens 1.500 Mitzeichnungen, führt der Petitionsausschuss in der Regel eine öffentliche Anhörung der Initiatoren der Petition durch.

    Wer keine Veröffentlichung seiner Petition wünscht, kann über die Petitionsplattform auch nichtöffentliche Petitionen einreichen, die dann nichtöffentlich vom Petitionsausschuss behandelt werden.

  • 2. Muss ich mich registrieren, um die Petitionsplattform nutzen zu können?

    Um neue Petitionen einreichen oder veröffentlichte Petitionen mitzeichnen zu können, müssen Sie sich vorher registrieren. Ohne Registrierung können Sie nur das Petitionsformular für den Postweg ausdrucken und sich über die veröffentlichten Petitionen informieren.

  • 3. Wie registriere ich mich?

    Wenn Sie die Schaltfläche „Anmelden“ in der Menüleiste drücken, öffnet sich das Anmeldeformular. Unter „hier registrieren“ können Sie sich ein neues Nutzerkonto anlegen. Aus technischen Gründen kann jede E-Mailadresse nur mit einem einzigen Nutzer verknüpft werden. Auch darf jeder Nutzer sich nur mit einer E-Mail-Adresse registrieren.  Darüber hinaus müssen Sie die Datenschutzbestimmungen akzeptieren.

    Alternativ können Sie auch Ihr „Servicekonto Thüringen“ für die Anmeldung verwenden. Weitere Informationen zum „Servicekonto Thüringen“ erhalten Sie hier

  • 4. Was kann ich tun, wenn ich mein Passwort vergessen habe?

    Wenn Sie Ihr Passwort vergessen haben, klicken Sie bitte auf „Passwort vergessen“ in der Anmeldemaske. Dann öffnet sich eine Seite mit einem Formular zur Anforderung eines neuen Passworts. Bitte tragen Sie in dieses Formular Ihre E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich auf der Petitionsplattform registriert haben.

  • 5. Was kann ich tun, wenn sich meine persönlichen Daten geändert haben?

    Wenn sich Ihre persönlichen Daten geändert haben, können Sie in Ihrem persönlichen Bereich über „Meine Daten ändern“ Ihre Daten aktualisieren. Nach Prüfung der Daten durch die Landtagsverwaltung werden die Änderungen in Ihren Account übernommen.

  • 6. Wie kann ich mein Nutzerkonto löschen?

    Wenn Sie Ihr Nutzerkonto löschen möchten, können Sie dies in Ihrem persönlichen Bereich veranlassen. Über „Benutzerkonto endgültig löschen“ wird eine entsprechende Anfrage an die Landtagsverwaltung gesendet.

    Vor dem Löschen entscheiden Sie, ob sämtliche Mitzeichnungen und Kommentare anonymisiert werden sollen (Anzeige des Pseudonym anstatt Ihres Namens).

  • 7. Welche Petitionen können auf der Petitionsplattform veröffentlicht werden?

    Die Petitionen müssen ein Anliegen von allgemeinem Interesse beinhalten, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist.

  • 8. Muss die Veröffentlichung einer Petition beantragt werden?

    Ja, die Veröffentlichung der Petition muss beantragt werden.

    Wenn Sie Ihre Petition über die Petitionsplattform einreichen, wählen Sie vor der Eingabe aus, ob die Petition nichtöffentlich behandelt werden soll oder Sie einen Antrag auf Veröffentlichung stellen möchten. Im letzteren Falle müssen Sie vor dem Absenden der Petition in die Veröffentlichung Ihres Vor- und Familiennamens sowie Ihres Wohnortes mit der entsprechenden Postleitzahl einwilligen.

    Wenn Sie das Petitionsformular ausdrucken und mit der Post an den Petitionsausschuss senden, müssen Sie den Antrag auf die Veröffentlichung Ihrer Petition mit der Einwilligung in die Veröffentlichung Ihrer Personendaten markieren und unterschreiben.

    Wenn Sie sich in sonstiger Weise - schriftlich oder mündlich - an den Petitionsausschuss wenden, müssen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag stellen und schriftlich erklären, dass Sie in die Veröffentlichung Ihrer Personendaten einwilligen.

  • 9. In welchen Fällen wird die Veröffentlichung einer Petition abgelehnt?

    Die Veröffentlichung einer Petition wird nicht zugelassen, wenn die Petition nicht von allgemeinem Interesse bzw. nicht für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist, in Persönlichkeitsrechte eingreift oder geschützte Informationen, Werbung oder Links auf andere Internetseiten enthält (§ 14 a Abs. 2 Thüringer Petitionsgesetz). Außerdem wird die Veröffentlichung nicht zugelassen, wenn die Petition nach den allgemeinen Vorschriften (§ 5 Thüringer Petitionsgesetz) unzulässig ist.

  • 10. Wer entscheidet über die Veröffentlichung der Petition?

    Die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Petition trifft der Petitionsausschuss.

  • 11. Was geschieht, wenn die Veröffentlichung einer Petition abgelehnt wird?

    Spricht sich der Petitionsausschuss gegen die Veröffentlichung einer Petition aus, wird sie nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen, d.h. wie alle Petitionen, die nicht veröffentlicht werden, behandelt.

  • 12. Wie wird die Petition veröffentlicht?

    Vor dem Absenden Ihrer Petition mit Antrag auf Veröffentlichung wird Ihnen eine Vorschau der Petition angezeigt, die der späteren Darstellung auf der Petitionsplattform entspricht.

    Bei schriftlichen Eingaben wird die Petition in das von der Petitionsplattform vorgegebene Format überführt. Damit die Darstellung Ihren Wünschen entspricht, empfiehlt es sich, Petitionen mit Antrag auf Veröffentlichung über die Petitionsplattform online einzureichen.

    Grundsätzlich sollten das Anliegen und dessen Begründung möglichst knapp und übersichtlich dargestellt werden.

  • 13. Was geschieht nach der Veröffentlichung der Petition?

    Wird Ihre Petition veröffentlicht, kann sie auf der Petitionsplattform innerhalb von sechs Wochen mitgezeichnet und diskutiert werden. Danach berät und entscheidet der Petitionsausschuss die Petition. Werden 1.500 Mitzeichnungen erreicht, findet eine öffentliche Anhörung einer von Ihnen benannten Vertrauensperson statt. Darüber wird auf der Petitionsplattform informiert.

  • 14. Wann und wie kann eine Petition mitgezeichnet werden?

    Die Petitionen können innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung auf der Petitionsplattform mitgezeichnet werden. Im gleichen Zeitraum ist auch eine Unterschriftensammlung möglich. Unterschriften können nur auf der vom Thüringer Landtag auf der Übersichtsseite der Petition zur Verfügung gestellten Sammelliste (bereitgestellt als pfd-Dokument) gesammelt werden. Formfreie oder selbstgestaltete Sammellisten können nicht anerkannt werden. Sammellisten müssen spätestens fünf Werktage nach Ende der Mitzeichnungsfristen im Landtag eingegangen sein (vgl § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz). Zu beachten ist hierbei, dass pro Person nur eine Registrierung und Mitzeichnung möglich ist.

  • 15. Werden mein Name und mein Wohnort veröffentlicht?

    Ihr Vor- und Familienname sowie Ihr Wohnort mit der entsprechenden Postleitzahl werden auf der Petitionsplattform veröffentlicht, wenn

    1. Ihre Petition veröffentlicht wird, nachdem Sie die Veröffentlichung der Petition beantragt und in die Veröffentlichung Ihrer Personendaten eingewilligt haben oder
    2. Sie sich bei einer Mitzeichnung für die Veröffentlichung Ihres Klarnamens entschieden haben. Im Zuge der Mitzeichnung haben Sie auch die Möglichkeit, sich für die Mitzeichnung unter einem vom Petitionsportal erstellten Pseudonym zu entscheiden.
  • 16. Was ist, wenn ich nicht mit meinem Namen auf der Plattform erscheinen möchte?

    Für die Veröffentlichung von Petitionen ist gesetzlich vorgesehen, dass Name und Wohnort der Initiatorin bzw. des Initiators veröffentlicht werden (vgl. § 14 a Abs. 6 S. 1 Thüringer Petititonsgesetz). Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, kann Ihre Petition dennoch im regulären Petitionsverfahren – aber ohne Veröffentlichung – beim Petitionsausschuss behandelt werden.

    Mitzeichnerinnen und Mitzeichner haben die Wahl, ob sie eine Petition mit ihrem Klarnamen oder mit einem vom Petitionsportal generierten Pseudonym mitzeichnen möchten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Registrierung auf der Plattform, in deren Rahmen die entsprechenden Personendaten anzugeben sind (vgl. § 14 a Abs. 6 S. 2 Thüringer Petititonsgesetz).

  • 17. Wie kommentiere ich Petitionen?

    Während der Mitzeichnungsphase können die veröffentlichten Petitionen auf der Petitionsplattform auch diskutiert werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nutzerkonto. Sie erreichen die Kommentarfunktion auf der Petitionsdetailseite über den Reiter “Diskussionen“. Beim Verfassen eines Beitrags können Sie entscheiden, ob der Kommentar unter Ihrem Klarnamen oder einem standardisierten Pseudonym erscheinen soll. Bitte beachten Sie die Diskussionsregeln.

  • 18. Warum ist mein Kommentar nicht sichtbar?

    Kommentare werden vor der Veröffentlichung von der Landtagsverwaltung auf Einhaltung der Diskussionsregeln geprüft. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Überprüfung nur zu den üblichen Dienstzeiten der Landtagsverwaltung möglich ist.

  • 19. Wie bleibe ich auf dem Laufenden?

    Sie haben die Möglichkeit, sich Petitionen zu „merken“ und diese in Ihrem persönlichen Bereich als Schnellzugriff zu speichern.

  • 20. Wie werde ich über das weitere Petitionsverfahren nach der Veröffentlichung meiner Petition informiert?

    Über das weitere Verfahren, insbesondere die Anzahl der Mitzeichnungen sowie die Beratung im Petitionsausschuss wird auf der Petitionsplattform informiert. Darüber hinaus erhalten die Petenten auch auf schriftlichem Wege weitere Informationen zum Verfahren.

  • 21. Wann findet eine öffentliche Anhörung statt?

    Eine öffentliche Anhörung findet in der Regel statt, wenn die veröffentlichte Petition 1.500 Mitzeichnungen erreicht. Der Petitionsausschuss kann aber beschließen, dass von der Anhörung abgesehen wird.

  • 22. Kann ich die Einwilligung in die Veröffentlichung meines Namens und meines Wohnorts widerrufen und was muss ich dafür tun?

    Sie können die Einwilligung in die Veröffentlichung Ihres Namens und Ihres Wohnorts jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Das können Sie schriftlich per Post oder per E-Mail petitionsausschuss@thueringer-landtag.de erklären.

  • 23. Wann werden meine auf der Petitionsplattform veröffentlichten Petitionen gelöscht?

    Die auf der Petitionsplattform veröffentlichten Petitionen werden spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

    Ihre Petition wird unverzüglich gelöscht, wenn Sie

    a) Ihre Petition zurücknehmen

    b) die Löschung Ihrer Petition verlangen,

    c) die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen oder

    d) Ihre Einwilligung in die Veröffentlichung Ihrer Personendaten widerrufen.

    In den Fällen der Buchstaben b) bis d) werden die Petitionen wie nicht veröffentlichte Petitionen weiterbehandelt.

  • 24. Wann werden meine Mitzeichnungen auf der Petitionsplattform gelöscht?

    Die Mitzeichnungen werden nach dem Abschluss des Petitionsverfahrens gelöscht.

    Ihre Mitzeichnung wird unverzüglich gelöscht, wenn Sie

    a) Ihre Mitzeichnung zurücknehmen

    b) die Löschung Ihrer Mitzeichnung verlangen,

    c) die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen oder

    d) Ihre Einwilligung in die Veröffentlichung Ihrer Personendaten widerrufen.