Mehr Spielraum zur Vermeidung von Unterrichtsausfall

Abgeschlossen
526 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Markus Klippstein
    aus 07751 Jena
  • veröffentlicht am 12.03.2018

Welches Ziel hat die Petition?

Mehr Gestaltungsspielraum für Schulen bzw. Schulleiter zur Vermeidung von Unterrichtsausfall, insbesondere von langfristigem Ausfall

Welche Entscheidung wird beanstandet?

Nein.

Welche Behörde hat die Entscheidung getroffen?

n.a.

Wie wird die Petition begründet?

Der Unterrichtsausfall an Thüringer Schulen ist prekär. Zum September 2017 fehlten mindestens 1.000 Lehrer allein in unserem Bundesland. Hinzu kommen unabsehbare krankheits- und schwangerschaftsbedingte Ausfallsituationen, die kompensiert werden müssen: Nach geltendem Recht können Schulen lediglich Vertretungen für Lehrer/Lehrerinnen/Erzieherinnen/Erzieher beantragen, die sich in Elternzeit befinden. Das bedeutet, wenn eine schwangere Lehrerin/Erzieherin ein Beschäftigungsverbot erhält (das kommt sehr häufig vor), dann steht der Schule nicht automatisch personeller Ersatz zu (selbiger muss dann „irgendwie gefunden“ werden). Auch während des Mutterschutzes der jeweiligen Kollegin muss sich die Schule selber helfen, ohne einen Anspruch auf eine Vertretungsperson zu haben. Erst mit Beginn der Elternzeit kann die Schule auf einen Vertretungslehrer/-erzieher hoffen. Bis dahin vergehen oft sehr viele Monate! Unterrichtsausfall, vor allem in langfristiger Form ist in mehrerlei Hinsicht schädlich: Zum einen müssen insbesondere in der Grundschule die Kinder während der Ausfallzeiten suffizient betreut werden, was bei der bestehenden Personaldecke in den Schulhorten nicht einfach oder teilweise unmöglich ist. Zum anderen fehlen die Unterrichtsstunden, um die Lehrplaninhalte hinreichend zu vermitteln. Ferner entstehen durch permanenten Ausfall auch Wissenslücken, da bekanntlich regelmäßige Wiederholung des Lernstoffes der Schlüssel zum Lernerfolg ist. Um dem entgegenzuwirken ist es nach jetziger Rechtslage nicht möglich, dass Schulen bzw. Schulleiter kurzfristig geeignete Kräfte außerhalb der Lehrerschaft zur Lehrinhaltevermittlung anstellen oder gestellt bekommen. Selbst bei langfristiger Krankheit eines Lehrers verlangen bestimmte rechtliche Prozeduren, dass zeitaufwändige Verfahren eingehalten werden, ehe ein Ersatz gestellt werden kann. Schulleiter sind kompetent genug, um über die Einstellung externer Lehrkräfte zu entscheiden. In einem beispielhaften Fall an unserer Grundschule fiel der Ev. Religionsunterricht im kompletten ersten Halbjahr aus, aber dennoch sind sowohl Schulleitung als auch Schulamt die Hände gebunden, etwa einen –zur Verfügung stehenden und persönlich geeigneten- Gemeindepädagogen auf dem kleinen Dienstweg zur Lehrinhaltevermittlung (ohne Notengebung) anzustellen oder sogar kostenfrei von der Kirchengemeinde gestellt zu bekommen. Es muss daher möglich werden, dass - Schulleiter ein separates Budget zur Kompensation von Ausfall zur Verfügung bekommen, mit welchem Sie kurzfristig geeignete Kräfte zur Lehrinhaltevermittlung (ohne Notengebung) einstellen können, bis der Unterricht wieder von einem ausgebildeten Lehrer ausgeübt werden kann. Über dieses Budget dürfen die Schulleiter nach geeigneten, zu definierenden Richtlinien frei verfügen (Informationsweitergabe in solchen Fällen an das jeweilige Schulamt wird empfohlen). - Als geeignete Kräfte sind beispielsweise zu betrachten: nicht aktiv vom Land beschäftigte (aber ausgebildete) Lehrer, Lehrer im Ruhestand, Gemeindepädagogen, professionelle Musiker oder Sportler (für Musik bzw. Sport), Pfarrer/Kaplane (für Religion), sowie sonstige Personen, die a) einen hinreichenden fachlichen Bezug zum Unterrichtsfach sowie b) eine geeignete pädagogische Umgangspraxis mit Kindern nachweisen können. Diese Liste kann sinnvollerweise erweitert werden. - Außerdem muss es möglich sein, dass die oben definierten geeigneten Kräfte auch ehrenamtlich arbeiten, wenn sie den genannten Qualifikationen genügen. - Für die geeigneten Kräfte zur Lehrinhaltevermittlung ist eine Supervision einzusetzen, bevorzugt in Form der jeweiligen Schulleitung.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Ja. Schulgesetzgebung in Thüringen Im Falle von Religionsunterricht: Gestellungsverträge mit der Ev. Kirche und gültiges Staatskirchenrecht Es sollen hinreichende Änderungen -wie in der Begründung beschrieben- vorgenommen werden, um den genannten Mängeln Abhilfe zu schaffen.

Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?

n.a.

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