Die Petition wurde am 17. Juni 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. Nach Ende der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 10 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung des Anliegens bleibt festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden Entscheidungen aus dem Jahre 2011 (2 BVR 882/09 und 2 BVR 633/11) sowie aus dem Jahre 2013 (2 BVR 228/12) festgelegt hat, dass die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten besonderer rechtlicher Voraussetzungen bedarf. Diese Vorgaben hat der Bundesgerichtshof auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung übertragen (Beschlüsse XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 vom 20. Juni 2012).
Mit dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangs-maßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. 2013, 266) hat der Bundesgesetzgeber nunmehr eine gesicherte Rechtslage für das Betreuungsrecht geschaffen. Nach § 1906 BGB ist eine Zwangs-behandlung unter anderem nur zulässig, wenn der Patient krankheitsbedingt die Situation nicht erfasst oder nicht entsprechend dieser Einsicht handeln kann und darüber hinaus versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Des Weiteren muss eine Zwangsmaßnahme notwendig sein, um drohende erhebliche Gesund-heitsgefährdungen abzuwenden und der zu erwartende Nutzen die zu erwartende Beein-trächtigung deutlich überwiegt.
Der Freistaat Thüringen hat im Thüringer Gesetz zur Neuregelung der als Maßregel angeordneten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen vom 8. August 2014 (ThürMRVG) diese Vorgaben für den Maßregelvollzug bereits umgesetzt.
Nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG ist eine Zwangsbehandlung danach nur auf Antrag des Chefarztes oder seines Stellvertreters mit vorheriger Zustimmung der Strafvollstreckungskammer bzw. der Jugendkammer zulässig. Der Antrag an das Gericht ist zeitgleich dem mit der Neuregelung des Maßregelvollzugsrechts geschaffenen Interventionsbeauftragten zu übermitteln. Sofern sich ohne die vorherige Zustimmung die Behandlung verzögert und sich daraus eine Gefahr für das Leben und erhebliche Nachteile für die Gesundheit ergeben würden, also davon auszugehen ist, dass Gefahr in Verzug ist, sind der Chefarzt oder sein Stellvertreter anordnungsbefugt. Die Zustimmung des Gerichts ist in diesem Fall unverzüglich herbeizuführen. Die Durchführung der Maßnahme ist durch den Chefarzt oder seinen Stellvertreter zu überwachen.
Der Freistaat Thüringen ist nunmehr auch in der Verantwortung, im Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) die entsprechenden Voraus-setzungen für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung bei der Anwendung von Zwangs-maßnahmen zu schaffen. Wie der Vertreter der Landesregierung im Rahmen der ab-schließenden Erörterung der Petition dem Petitionsausschuss gegenüber mitteilte, wird davon ausgegangen, das Gesetz Ende des Jahres 2016 in den Landtag einbringen zu können.
Der Petitionsausschuss hat beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) ThürPetG mit den vorgenannten Informationen abzuschließen.