Abschaffung beziehungsweise Heraufsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung in den Thüringer Tunneln

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Peter Sommermeyer
    aus 07548 Gera
  • veröffentlicht am
  • 01.12.2015
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 31. August 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 12. Oktober 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von drei Mitzeichnern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung hat der Petitionsausschuss auf die „Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln“ (RABT) in Verbindung mit dem „Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006“ hingewiesen. Darin ist festgelegt, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als Bemessungsgröße nicht überschritten werden soll. In begründeten Einzelfällen kann in Straßentunneln mit Richtungsverkehr und vorhandenen Seitenstreifen sowie unter Anpassung der objektspezifischen Verkehrs- und Beleuchtungsregelung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet werden. Mit der Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit darf jedoch keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einhergehen.

     

    Auf Grund der fehlenden Seitenstreifen in den Thüringer Autobahntunneln und den Verkehrs- und Beleuchtungsparametern wurde eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verkehrsrechtlich angeordnet. Nach Auffassung des Petitionsausschusses bringt diese Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeugarten Vorteile mit sich: Der Verkehrsablauf gestaltet sich stetig bzw. flüssig. Dieser Zustand bleibt auch bei einer hohen Verkehrsdichte erhalten; der Verkehrsfluss bleibt stabil und erhöht die Verkehrssicherheit. Bei einer 20 km langen Strecke (Länge der Tunnelkette A 71) würde die Zeitersparnis bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ca. 3 Minuten betragen. Dieser geringe höhere Zeitaufwand steht den vorgenannten Vorteilen entgegen.

     

    Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses erfolgt die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in den Thüringer Tunneln mit stationären Geschwindigkeitsmess¬anlagen. Zur weiteren Erhöhung der Verkehrssicherheit werden die Verkehrsteilnehmer bereits im Vorfeld mit Hinweisschildern „Radarkontrolle“ auf die stationären Messstellen hingewiesen.

     

    Zusammenfassend sind die bisherigen Erfahrungen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h in den Thüringer Autobahntunneln nach der Auffassung des Petitionsausschusses als durchweg positiv zu bewerten.

     

    Mit diesen Auskünften schloss der Ausschuss die Petition ab (§ 17 Nr. 2 b) ThürPetG).