Änderung Kommunalwahlgesetz

Abgeschlossen
166 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Volker Bade
    aus 99974 Mühlhausen
  • veröffentlicht am 20.03.2018
  • 30.10.2018
    Abschlussbericht

    Die Petition ist am 20. März 2018 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 169 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

    Damit wurde das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für eine öffentliche Anhörung vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

     

    Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung teilte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales dem Petitionsausschuss zur Rechtslage mit, nach Artikel 137 Absatz 1 Grundgesetz (GG) könne die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden, d.h. die Wahl dieser Personen in die Volksvertretungen der genannten Körperschaften, gesetzlich beschränkt werden. In Thüringen gebe es in den Bestimmungen des Kommunalrechts keine Vorschriften, nach denen sich Bewerber bereits mit ihrer Aufstellung als Kandidaten für eine Kommunalwahl zur Annahme der Wahl bereit erklären müssten. Die Inkompatibilitätsregelungen in § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 102 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) stellten keine Wählbarkeitsausschließungsgründe oder Wählbarkeitshindernisse, sondern Amtsantrittshindernisse dar. Die Kandidatur von (Ober-)Bürgermeistern und Landräten als Bewerber für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder sei damit grundsätzlich zulässig.

     

    Die Regelungen in der ThürKO entsprächen einem herkömmlichen Verständnis von der Ausgestaltung des Gesetzgebers zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikel 137 Absatz 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung die Verfassungswidrigkeit von übermäßigen Einschränkungen des passiven Wahlrechts betont. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe eine den Anforderungen des Artikel 137 Absatz 1 GG genügende gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit der Angehörigen der genannten Personengruppen zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit führen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 1978, Az.: 2 BvR 1108/77, Rn. 69, zitiert nach juris). Die Unvereinbarkeitsvorschriften dürften lediglich die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung abhängig machen. Der Gesetzgeber dürfe damit nur Inkompatibilitätsnormen schaffen, den Gewählten also vor die Alternative stellen, den einen oder anderen Status niederzulegen bzw. nicht wahrzunehmen, nicht aber die Wählbarkeit einschränken.

     

    Im Zuge der abschließenden Beratung der Petition stellte der Petitionsausschuss fest, dass die mit der Petition vorgetragene Problematik bereits mehrmals Gegenstand der Debatte im Thüringer Landtag gewesen ist. Im Rahmen der letzten Initiativen hatte sich die Landtagsmehrheit regelmäßig für die Beibehaltung der aktuellen Rechtslage ausgesprochen. Um das Anliegen dennoch erneut in die politische Debatte einzuspeisen, hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen werden dadurch in die Lage versetzt, ggf. dem Anliegen entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.