Die Petition wurde antragsgemäß auf der Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum von 5 Mitzeichnern unterstützt. Damit wurde das in § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürPetG vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht, so dass von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen wurde.
Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 29. Sitzung am 24. Mai 2022 beraten. Dabei legte er dar, dass bereits auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage Wiederholungspetitionen möglich sind, wenn neue Erkenntnisse zum Petitionssachverhalt vorliegen. Dass die abschließenden Bescheide des Petitionsausschusses vor den Verwaltungsgerichten nicht justiziabel sind, liegt an dem Rechtscharakter des Petitionsverfahrens, welches einen ausgleichenden und empfehlenden Charakter hat, jedoch keine Regelungen im vergleichbaren Sinne wie ein Verwaltungsakt trifft. Dieser Umstand lässt sich auch durch Landesgesetzgebung aufgrund der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen nicht einfach ändern.
Um die mit der Petition geäußerten Standpunkte gleichwohl in die politische Diskussion mit einfließen zu lassen, hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionen werden damit in die Lage versetzt, ggf. parlamentarische Initiativen im Sinne des Anliegens zu ergreifen. Mit dem Beschluss des Ausschusses ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.