Anerkennung der BLF in ganz Deutschland!

Abgeschlossen
129 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Fabienne Richter
    aus 99610 Sömmerda
  • veröffentlicht am 21.06.2021
  • 14.09.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 21. Juni 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 127 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

     

    Im Hamburger Abkommen vom 28.10.1964 haben sich die Länder der Bundesrepublik Deutschland zu grundsätzlichen Fragen der Struktur und Organisation des Schulwesens in Deutschland geeinigt. Dies umfasst auch die Schuljahre, deren Beginn und Ende, die Ferienregelungen sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse.

     

    Das Abkommen wurde durch die Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen (Beschluss der Kultusministerkonferenz – KMK vom 15.10.2020) mit ihrem Inkrafttreten am 9. Februar 2021 abgelöst. Die Vereinbarung bildet die wesentliche Grundlage für den gemeinsamen Rahmen des Bildungswesens in der Bundesrepublik Deutschland und sichert ebenfalls die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse.

     

    In der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i. d. F. vom 26.03.2020) werden zudem die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse, insbesondere des Mittleren Schulabschlusses und der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, geregelt. In der Vereinbarung heißt es: „Am Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Länder der Mittlere Schulabschluss oder ein ihm gleichgestellter Abschluss erworben werden. (…) Die Abschlüsse und Berechtigungen (…) werden gegenseitig generell anerkannt.“

     

    Ziel der BLF ist der Nachweis des Lernstandes der Schülerinnen und Schüler, der einerseits, neben den allgemeinen Versetzungsbestimmungen, ein erfolgreiches Durchlaufen der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (i. d. R. Klassenstufe 10) bestätigt und andererseits ein erfolgreiches Lernen in der Qualifikationsphase (i. d. R. Klassenstufen 11 und 12) erwarten lässt (vgl. Punkt 5.3 der KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung i. d. F. vom 15.02.2018).

     

    Bei der BLF handelt es sich nicht um eine Abschlussprüfung, sondern um eine besondere Form der Leistungsfeststellung, die innerhalb des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in verschiedenen Fächern absolviert wird.

     

    Verbunden mit dem erfolgreichen Beenden des 10. Schuljahres und dem Bestehen der BLF ist der Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses. Dazu legte das Thüringer Schulgesetz bis 2020 in § 7 fest:

     

    (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 ist für Schüler ohne Realschulabschluss eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erreicht.

     

    Das Erreichen einer gleichwertigen Schulbildung wurde im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 vermerkt. Damit haben die Schülerinnen und Schüler vergleichbare Berechtigungen, wie die Schülerinnen und Schüler der Regelschulen, Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen, die einen Realschulabschluss erreicht haben, erlangt.

     

    Die bisherige Formulierung "Bescheinigung einer gleichwertigen Schulbildung" machte jedoch nicht in allen Fällen ausreichend deutlich, dass es sich jeweils um einen gleichwertigen und damit anerkannten Abschluss handelt. Um die Situation von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, die nicht mit der allgemeinen Hochschulreife abschließen, zu verbessern, wurde das Thüringer Schulgesetz diesbezüglich novelliert. Die Neuformulierung soll gegebenenfalls bestehende Irritationen außerhalb Thüringens vermeiden helfen. Das nun geltende Thüringer Schulgesetz (in Kraft getreten am 1. August 2020) regelt in § 7:

     

    (6) Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erfolgt der Eintritt in die Qualifikationsphase. Bestandteil der Versetzung ist eine besondere Leistungsfeststellung nach zentralen Vorgaben; für Schüler mit Realschulabschluss bedarf es der besonderen Leistungsfeststellung nicht. Mit der Versetzung in die Klassenstufe 11 erwirbt der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.

     

    Auf dem Zeugnis der Klassenstufe 10 wird das Erreichen des gleichwertigen Realschulabschlusses bestätigt.

     

    Unabhängig von der Neufassung des Thüringer Schulgesetzes ist festzustellen, dass mit dem verbindlichen Bekenntnis der Länder zur gegenseitigen Anerkennung der Schulabschlüsse in den oben benannten Rechtsgrundlagen gewährleistet ist, dass mit dem ausgestellten Zeugnis der Klassenstufe 10 alle Berechtigungen verbunden sind, die der Mittlere Schulabschluss beinhaltet. Sollten im Einzelfall - zum Beispiel bei einer Bewerbung für eine Lehrausbildung im dualen System - Zweifel aufkommen, könnte das für Bildung zuständige Thüringer Ministerium unterstützend und klarstellend tätig werden.

     

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.