Die Petition wurde am 23. Februar 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 6. April 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 134 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.
Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen der Staatskanzlei hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.
Der Petitionsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratung auf Folgendes hingewiesen:
Mit dem zum 1. Januar 2013 erfolgten Modellwechsel der Rundfunkfinanzierung ist für jede Wohnung/Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes. Sowohl mit dem vorherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag als auch mit dem seit 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag war eine Befreiung von der Beitragspflicht nur auf Grund der Tatsache, dass kein öffentlich-rechtliches Fernsehen genutzt werde, ausgeschlossen. Hier unterscheiden sich im privaten und nicht-privaten Bereich lediglich die Anknüpfungstatbestände zur Beitragspflicht. Ob private Sender oder öffentlich-rechtliche Angebote genutzt werden, war und ist dabei irrelevant.
Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich um einen Staatsvertrag zwischen allen sechszehn deutschen Ländern. Ziel war es, bundeseinheitliche Regelungen für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu schaffen. Mit dem seit 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde ein den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdender Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen.
Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Der Rundfunkbeitrag dient nicht der Finanzierung des Allgemeinwesens, sondern ausschließlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ist in Verbindung mit der Vorlage gesetzlich definierter Leistungsbescheide möglich, die im Regelfall an eine Bedürftigkeit anknüpfen Damit hat der Gesetzgeber eindeutige Regelungen formuliert, wonach einkommensschwache Bevölkerungsgruppen entsprechend entlastet werden.
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist nach Zustimmung aller Länderparlamente am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Da Änderungen gegebenenfalls nur im Zuge der Evaluierung des Gesetzes möglich sind, hat der Petitionsausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegeben. Diese haben die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.