Asylbewerber und Flüchtlinge sollen mediz. Regelversorgung.bekommen, das ist billiger und menschlicher als der eingeschränkte Zugang

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Wolfgang Laub
    aus 24116 Kiel
  • veröffentlicht am
  • 09.03.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 26. Oktober 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 7. Dezember 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von drei Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

     

    Nach den bundesrechtlichen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (§§ 4 und 6 AsylbLG) erhalten Asylbewerber eine medizinische Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Diese Vorgaben sind auch für Thüringen bindend.

     

    Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, der Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen nunmehr die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Gesundheitskarte für Asylbewerber. Die Thüringer Landesregierung beabsichtigt, eine Gesundheitskarte für Asylbewerber einzuführen; der genaue Zeitpunkt hierfür steht allerdings noch nicht fest.

     

    Aufgrund der vorgenannten Informationen geht der Petitionsausschuss davon aus, dass dem Anliegen damit gleichwohl entsprochen ist. Die Petition hat der Ausschuss daher gemäß § 17 Nr. 2 a) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.