Aufhebung des "Shutdown"

Abgeschlossen
48 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Wolfgang Laub
    aus 12047 Berlin
  • veröffentlicht am 27.05.2020
  • 28.10.2020
    Abschlussbericht

    Die Petition ist am 27. Mai 2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 46 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Im Ergebnis der Beratung hat der Petitionsausschuss unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie abschließend Folgendes festgestellt:

     

    Seit Eingang der Petition haben sich aufgrund des dynamischen Prozesses bereits einige Änderungen ergeben. Ein „Lockdown“ des Lebens in Thüringen besteht nicht mehr.

     

    Mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt dramatischen Situationen, z.B. in Norditalien und in China, haben die politischen Entscheidungsträger auf Grundlage der fachlichen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts zur Minimierung sozialer Kontakte temporäre Einschränkungen des öffentlichen Lebens veranlasst. Dieses Vorgehen war zum damaligen Zeitpunkt alternativlos, da aufgrund der im Ausland beobachteten exponentiellen Ausbreitungsdynamik von COVID-19 und des Mangels an therapeutischen und infektionshygienischen Gegenmaßnahmen Gefahr im Verzug gegeben war. Es mussten sehr schnell weitreichende Entscheidungen getroffen werden, um einen dramatischen Anstieg der Erkrankungszahlen und der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems, wie etwa in Norditalien, frühzeitig entgegenzuwirken und somit den Schutz der Bevölkerung vor schweren Erkrankungen sowie einer hohen Anzahl an Todesfällen zu gewährleisten. Die Zeit des sogenannten „Lockdowns“ wurde genutzt, um die notwendigen zusätzlichen Test- und Intensivbehandlungskapazitäten aufzubauen und somit eine schrittweise Lockerung der bestehenden Einschränkungen wieder zu ermöglichen.

     

    Aufgrund der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie haben die Länder im Hinblick auf das nationale Infektionsgeschehen mit unterschiedlichen Maßnahmen reagiert, ohne die Wirkung der Maßnahmen vorab erproben zu können. Eine Beurteilung, welches Vorgehen in der Pandemie schnellstmöglich und in geeigneter Weise das Coronavirus eindämmt, war zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Mit Blick auf den Rückgang der Infektionszahlen in Thüringen sind die erlassenen Maßnahmen jedoch geeignet gewesen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

     

    Alle bisher erlassenen Maßnahmen wurden stets im Hinblick auf das jeweils aktuelle Infektions-geschehen auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft und in regelmäßigen Abständen ggf. ent-sprechend angepasst. Dieser Umstand ist durch die kurze Laufzeit der Verordnungen deutlich. Nach Abwägung aller betroffenen und zu schützenden Rechte mussten die Wirtschaft und das öffentliche Leben, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung, gewisse Beschränkungen erfahren, denn nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

     

    Gerade ältere, geschwächte und von Vorerkrankungen belastete Menschen mussten besonders vor einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden, da bei diesen wegen des Alters und ggf. vorhandener Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko der Sterblichkeit aufgrund COVID-19 gesehen wird. Insofern waren und sind auch die jeweils geregelten Restriktionen zum Schutz der vorgenannten Personengruppen unabdingbar.

     

    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, dichtes Controlling, digitales Tracking der Er-krankten sowie die Einhaltung des Mindestabstandes waren hinsichtlich des damaligen dynamischen Infektionsgeschehens nicht ausreichend um die Ausbreites des Coronavirus schnellstmöglich einzudämmen. So ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten Situationen eine zusätzliche, ergänzende Maßnahme des Infektionsschutzes. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens auch in der derzeit aktuellen Thüringer Verordnung geregelt.

     

    Bezüglich der wirtschaftlichen Folgen wird auf die umfangreichen Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene verwiesen. Diese sollen dazu dienen, die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen. Informationen dazu sind derzeit im Internet u.a. auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, der Thüringer Aufbaubank und dem Thüringer Landesverwaltungsamt zu finden.

     

    Gemäß der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 9. Juni 2020 hat bereits ein Großteil der Einschränkungen eine Lockerung erfahren. Die Öffnung zahlreicher geschlossener Einrichtungen, Angebote und Betriebe ist unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach §§ 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO wieder zulässig. Die Kontaktbeschränkungen stellen nunmehr lediglich eine Empfehlung und keine Verpflichtung mehr dar. Die Lockerungen führen im Ergebnis wieder zu einer Verbesserung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Status der Bevölkerung.

     

    Des Weiteren sind in der Petition viele Missstände aufgeführt, die bereits vor der Corona-Pandemie bestanden. In der Folge der Einschränkungen haben diese sich möglicherweise noch verstärkt, sind jedoch nicht kausal auf die erlassenen Maßnahmen zurückzuführen. Die bereits vor der Pandemie eingetretenen Verschlechterungen in einigen Wirtschaftssektoren können in der Folge auch nicht durch die Hilfeleistungen in Folge der Pandemie ausgeglichen werden.

     

     

     

     

     

     

  • 14.08.2020
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 27. Mai 2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 46 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wird keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.