In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 38 Mitzeichnern unterstützt. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.
Nach Art. 50 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Landesverfassung wird die Neuwahl vorzeitig durchgeführt, wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt. Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition den Fraktionen des Landtags gem. § 17 Nr. 6 ThürPetG zur Kenntnis zu geben. Damit werden die Fraktionen in die Lage versetzt, das Anliegen aufzugreifen und gegebenenfalls entsprechende Initiativen im Landtag zu starten.