Die Petition wurde am 14. Juli 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 25. August 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 76 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung zu der Petition statt.
Der Petitionsausschuss hatte die Petition erstmals in seiner Sitzung am 10. Juli 2014 beraten und sie im Hinblick auf die Beratung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften im Haushalts- und Finanzausschuss gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegeben.
Der Thüringer Landtag hatte das Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften in der 158. Plenarsitzung am 16. Juli 2014 in zweiter Lesung beraten und unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses angenommen. Im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) wurde eine Neuregelung für Grundschullehrer mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die den Abschluss als Lehrer für die unteren Klassen am Institut für Lehrerausbildung abgeschlossen haben und als Lehrer an Grundschulen tätig sind, aufgenommen. Entsprechende Regelungen für Berufsschullehrer wurden im Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetz und anderer dienstrechtlicher Vorschriften nicht getroffen.
In seiner Sitzung am 12. März 2015 hat der Petitionsausschuss die Petition inhaltlich beraten. In seine Beschlussfassung bezog er die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein.
Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses sind insgesamt ca. 240 Bedienstete in den berufsbildenden Schulen im staatlichen Schuldienst in Thüringen betroffen. Diese Lehrer haben eine Ausbildung, die nicht der Ausbildung von Grundschul-, Regelschul- und Gymnasiallehrer gleichgestellt werden kann, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Erzieherausbildung mit „aufgesetztem Ingenieurpädagogen“ handelt. Bei den Ausbildungen zum Ingenieurpädagogen und Diplommedizinpädagogen ist der Anteil der Pädagogikausbildung nicht ausreichend, um sie mit den vorgenannten Abschlüssen der Grundschullehrer gleichstellen zu können.
Aufgrund dessen war es dem Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung nicht möglich, eine abhelfende Entscheidung herbeizuführen. Die Petition schloss der Ausschuss gemäß § 17 Nr. 2 b) ThürPetG ab.