Datenschutzrechtliche Lockerung Bei der Nutzung digitaler Plattformen um eine bestmöglich Stoffvermittlung der Schüler;innen zu ermöglichen|

Abgeschlossen
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  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Hamid Haziri
    aus 98673 Eisfeld
  • veröffentlicht am 03.05.2021
  • 15.07.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 1. März 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase nicht von Mitzeichnungen unterstützt, so dass der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung zu der Petition abgesehen hat.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

     

    Gemäß § 43 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) müssen Lehr- und Lernmittel zur Erfüllung des Auftrags für das Bildungswesen geeignet sein, mit der Verfassung und sonstigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, die Anforderungen der Lehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Richtlinien erfüllen und den pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen für die betreffende Schulart und Klassenstufe entsprechen.

     

    Weitergehende Regelungen enthält die Thüringer Verordnung über die Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Einführung und Bereitstellung von Lernmitteln (Thüringer Lehr- und Lernmittelverordnung - ThürLLVO -). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ThürLLVO umfassen Lehr- und Lernmittel Schulbücher, digitale Bildungsmedien und spezifische Lernmittel.

     

    Sofern in den Schulen digitale Bildungsmedien – worunter digitale Plattformen zu fassen sind – zum Einsatz kommen, sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DS-GVO sowie des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) zu beachten.

     

    Bei der Nutzung von digitalen Bildungsmedien sind für die in diesem Zusammenhang stattfindende Datenverarbeitung insbesondere die Regelungen nach Art. 24 i. V. m. Art. 32 DS-GVO zur Umsetzung und Einhaltung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beachten. Daher müssen Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO technische und organisatorische Maßnahmen treffen. Mit den Maßnahmen wird das Ziel verfolgt, ein möglichst hohes Schutzniveau mit vertretbarem Aufwand zu erreichen.

     

    Eine datenschutzrechtliche Lockerung von bestehenden Regelungen hätte möglicherweise einen Verstoß gegen die zuvor genannten EU- und Landesvorschriften zur Folge, da auch eine Anpassung landesrechtlicher Regelungen im ThürDSG mit dem höherrangigen Recht der DSGVO vereinbar sein muss. Eine Änderung der DSGVO entzieht sich dem Wirkungsbereich des Landes Thüringen, da dies nur auf EU-Ebene möglich ist.

     

    Weitere Hinweise zur Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Nutzung von digitalen Lernplattformen können den Antworten auf die Fragen 3.5 sowie 15.1 der „Häufig gestellten Fragen zum Datenschutz in Schulen“, die auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht sind, entnommen werden.

    (https://bildung.thueringen.de/schule/medien/datenschutz-in-schulen)

     

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.