Die Petition ist am 6. Juli 2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von fünf Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.
Das vom Petitionsausschuss um eine Stellungnahme gebetene Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) erläuterte zunächst, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Thüringen seit In-Kraft-Treten der entsprechenden Verordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 23. April 2020 gelte. Dort seien Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von der Verpflichtung ausgenommen. Dieser Umstand sei in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei es den Betroffenen anheimgestellt sei, auf welche Art und Weise dies erfolge, beispielsweise durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Ausnahmegenehmigung der jeweils zuständigen Behörde oder auch durch einen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen.
Weiter teilte das TMASGFF mit, dass die Petentin sich auch an die Antidiskriminierungsstelle der Staatskanzlei gewendet habe. Von dort habe die Petentin bereits eine Antwort auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhalten. Ihr sei erläutert worden, dass sich Personen, die wegen einer vorübergehenden Erkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder wegen einer chronischen Erkrankung, die sie normalerweise nicht an der gesellschaftlichen Teilhabe hindert, nicht auf das AGG berufen könnten. Dies könnten nur Menschen mit Behinderungen, bei denen langfristige körperliche, seelische und geistige Beeinträchtigungen vorliegen, welche den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilnahme hindert.
Hinsichtlich der Maskenpflicht war der Petentin dargelegt worden, dass das AGG auch sogenannte mittelbare Benachteiligungen wegen einer Behinderung verbiete. Eine ausnahmslose Durchsetzung der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, habe zunächst eine gegenüber Menschen mit beispielsweise behinderungsbedingten Atemwegserkrankungen, Epilepsien usw. mittelbar benachteiligende Wirkung. Eine solche liege vor, wenn durch eine zwar an alle gerichtete Regelung in erster Linie Menschen mit einer Behinderung besonders nachteilig betroffen sind. Eine mittelbare Benachteiligung liege allerdings dann nicht vor, wenn die Maskenpflicht sachlich gerechtfertigt werden kann und diese Regelung angemessen und erforderlich sei. Ein sachlicher Zweck liege hier vor, da die Maskenpflicht Kunden und Beschäftigte vor Neuinfektionen schütze sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämme. Die Entscheidung über den Zutritt zu Geschäftsräumen obliege dem Betreiber im Rahmen der Ausübung des Hausrechts. Auch hierbei seien jedoch die Vorgaben des AGG zu berücksichtigen und willkürliche Hausverbote seien nicht zulässig. Zwar spreche die Tatsache, dass die Verordnung Ausnahmen von der Maskenpflicht vorsehe, in der Tendenz gegen die Erteilung genereller Hausverbote für diesen Personenkreis. Inwieweit ein Hausverbot unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von Ansteckungen unter Berücksichtig der örtlichen Verhältnisse und der Interessen aller Beteiligter angemessen ist, sei jedoch nicht pauschal zu beantworten.
Die Antidiskriminierungsstelle der Staatskanzlei hatte die Geschäftsführung des betreffenden Kaufhauses um eine Stellungnahme gebeten. Leider ist hierauf keine Rückmeldung erfolgt.
Der Petitionsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratung bedauert, dass das Kaufhaus gegenüber der Staatskanzlei seine Entscheidung für ein generelles Hausverbot für von der Maskenpflicht befreite Personen nicht begründet hat. Er ging jedoch im Ergebnis davon aus, dass angesichts der Gefährdungslage durch die Pandemie und auch der Schwierigkeit, anhand vorgelegter Nachweise einer Befreiung zu beurteilen, ob diese ordnungsgemäß erstellt wurde, von dem Hausrecht ein angemessener Gebrauch gemacht wurde. Er hat die Petition daher mit diesen Informationen abgeschlossen.