Dramatischer Appell für die Existenzbedrohte Lage der Gastronomie und des Einzelhandels

Abgeschlossen
47 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Rudolf Kornhuber
    aus 07743 Jena
  • veröffentlicht am 25.01.2021
  • 16.07.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 25. Januar 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 45 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hatte zunächst beschlossen, die Petition an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur Mitberatung zu überweisen.

     

    Der Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Petition in seiner 12. Sitzung am 27. Januar 2021 beraten und insbesondere auf die Ausführungen des Ministers für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft verwiesen. Dieser hatte im Rahmen der Beratung der Petition im Fachausschuss unter Hinweis auf die zentrale Plattform der Firma init darauf aufmerksam gemacht, dass die Länder im Vorgriff auf die Hilfen nicht eigenständig aktiv werden könnten. Unabhängig davon hatte das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) in der 12. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 27. Januar 2021 während der Beratungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen den Abgeordneten regelmäßige Übersichten über den aktuellen Stand der Umsetzung der Corona-Wirtschaftshilfen zugesagt.

     

    Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hat die Petition in seiner 23. Sitzung am 4. März 2021 beraten und dem Petitionsausschuss im Ergebnis empfohlen, die Petition den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition daraufhin in seiner 17. Sitzung am 20. Mai 2021 und in seiner 18. Sitzung am 17. Juni 2021 erneut beraten. Im Ergebnis der Beratung weist der Ausschuss insbesondere auf Folgendes hin:

     

    • branchenübergreifende Gleichbehandlung

     

    Der Einzelhandel war gemäß der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 mit Ausnahme solcher Betriebe, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend erforderlich sind, geschlossen. Im Wesentlichen betraf diese Ausnahme die Lebensmittelbeschaffung, Versorgung mit Geldmitteln, Hygiene- und Gesundheitsmitteln, Logistik, Gewährleistung der Mobilität sowie den Tierbedarf.

     

    Im Bereich Gastronomie waren Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig und im Bereich Hotellerie entgeltliche Übernachtungsangebote für notwendige, insbesondere medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke; Übernachtungen für touristische Zwecke waren untersagt. Fitnessstudios waren aufgrund des vermehrten Aerosolausstoßes während körperlicher Betätigungen und der dadurch erhöhten Ansteckungsgefahr in geschlossenen Räumen geschlossen. Mit Erlass der Änderungsverordnung vom 9. Januar 2021 war im Bereich des Einzelhandels sodann auch die Abholung bestellter Waren bei kontakt- und bargeldloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume möglich.

     

    Die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 1. Juni 2021 ermöglichte inzidenzgebundene Lockerungen in allen vorbezeichneten Bereichen.

     

    Die vorangestellten Ausführungen zeigen, dass in allen aufgeführten Bereichen unterschiedliche Regelungen festgeschrieben wurden. Neben den Schließanordnungen waren gerade im Bereich Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel branchenindividuelle Ausnahmen, immer mit dem Ziel des bestmöglichen Infektionsschutzes, geregelt. Die zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden sehr hohen Infektionszahlen in Thüringen ließen beispielsweise im Bereich Fitnessstudios keinerlei Lockerung zu.

     

    Alle bisher erlassenen Corona-Schutzmaßnahmen wurden im Rahmen eines Abwägungspro-zesses der betroffenen Rechtsgüter verordnet und regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft sowie bei einem entsprechenden Erfordernis an die aktuelle Infektionslage angepasst. Die vorbezeichneten Bereiche können infektionsschutzrechtlich nicht auf eine Ebene gestellt werden. Jeder Bereich musste und muss nach wie vor infektionsschutzrechtlich individuell betrachtet werden, so dass der Forderung in Gänze nicht gefolgt werden kann.

     

    • „Störung der Geschäftsgrundlage“

     

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist ein auf § 313 BGB beruhender Tatbestand. Er liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

     

    Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 eine wesentliche Vermutungsregelung beschlossen, die klarstellt, dass die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage im Gewerbemietverhältnis führen kann.

     

    • Unterstützung investiver Maßnahmen

     

    Zur Unterstützung der Thüringer Wirtschaft wurde das branchenoffene Programm „Thüringen Invest“ ausgeweitet. Der Fördersatz des Programms wurde auf bis zu 50 % für die von der Pandemie stark betroffenen Branchen des Gastgewerbes, der Veranstaltungsbranche, der Friseur- und Kosmetiksalons sowie des Einzelhandels erhöht (Fördergegenstand: „Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“).

     

    • Aussetzung der Insolvenzpflicht

     

    Die Aussetzung der Insolvenzpflicht war bereits Teil der Maßnahmen zur Stabilisierung der Unternehmen während der Corona-Pandemie. Zunächst galten die im Gegensatz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht getroffenen Regelungen bis zum 31. Januar 2021. Die Bundesregierung hatte zwischenzeitlich eine Formulierungshilfe beschlossen. Damit sollte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verlängert werden – dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsfähig sind.

     

    • Verlängerung der Unterstützungsleistungen

     

    Einem Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz folgend haben Bund und Länder vereinbart, die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus fortzuführen.

     

    Die bisherigen Förderbedingungen haben sich in der Umsetzung bewährt und sollen in der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend fortgeschrieben werden. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe soll ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt werden.

     

    Mit den vorgenannten Informationen schloss der Petitionsausschuss die Petition ab.