Die Petition konnte in der Zeit vom 26. Oktober 2015 bis zum 7. Dezember 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags im Internet mitgezeichnet werden. In diesen sechs Wochen wurde die Petition von 82 Bürgerinnen und Bürgern mitgezeichnet.
Außerdem wurden 1.446 Unterschriften übergeben, von denen 440 im August 2014 und 1.006 im November 2015 gesammelt worden sind.
Der Petitionsausschuss hat über die Durchführung eine öffentlichen Anhörung zu der Petition in seiner 15. Sitzung beraten. Er hat beschlossen, von einer öffentlichen Anhörung zu der Petition abzusehen, da die für eine öffentliche Anhörung erforderlichen 1.500 Mitzeichnungen auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Petitionsgesetz – ThürPetG) nicht erreicht wurden. Der Petitionsausschuss hat auch darüber beraten, ob er angesichts der übergebenen 1.446 Unterschriften in Papierform nach seinem Ermessen eine öffentliche Anhörung durchführt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat sich der Ausschuss jedoch gegen eine öffentliche Anhörung entschieden, weil 440 Unterschriften bereits im August 2014 und somit nicht zu dieser Petition gesammelt worden sind.
Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 24. Sitzung inhaltlich beraten. Zuvor hatte er die Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Außerdem hatte er im Hinblick auf die Bewertung der Petition als zuständigen Fachausschuss den Innen- und Kommunalausschuss um Mitberatung ersucht.
In der Beratung ging der Petitionsausschuss aufgrund der Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) und der Empfehlung des Innen- und Kommunalausschusses von Folgendem aus: Das TMIK wies unter anderem darauf hin, dass nach Mitteilung der Rechtsaufsichtsbehörde in der Gemeinde Masserberg seit 1997 sehr wohl ein gemeinsames gesellschaftliches Leben entstanden sei. Die Gemeinde habe eine Kindertagesstätte im Ortsteil Fehrenbach, die die Mehrzahl der in Frage kommenden Kinder aus der Gemeinde besuche. Auch gebe es ortsteilübergreifende Veranstaltungen von Chören, Veranstaltungen für Senioren und eine verstärkte Zusammenarbeit der Sportvereine der Ortsteile. Das TMIK wies bzgl. der Rechtslage darauf hin, dass für eine Neugliederung der Gemeinde Masserberg, wie sie von der Initiative Pro Masserberg angestrebt werde, zunächst eine Teilung der Gemeinde Masserberg erforderlich sei, die zugleich einer Rückgliederung entspräche, an die besonders hohe verfassungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Begründung gestellt würden.
Weiter teilte das TMIK mit, dass der Gesetzgeber nach umfangreicher Abwägung der Gründe des öffentlichen Wohls bei der Neugliederung der Landkreise im Jahr 1993 keine Änderung des damals bestehenden Landkreises Hildburghausen durch Neuzuordnung von einzelnen Gemeinden zu anderen Landkreisen vorgenommen habe, sondern eine Stärkung des Landkreises Hildburghausen durch Zuordnung von Gemeinden der ehemaligen Landkreise Suhl und Meiningen. Insbesondere ein Wunsch zum Wechsel der damaligen Gemeinde Masserberg in den damaligen Landkreis Ilmenau sei gegenüber dem TMIK nicht geäußert worden. Die von den Petenten geäußerte Auffassung zur traditionellen Verbundenheit ausschließlich mit dem ehemaligen Landkreis Arnstadt könne nicht nachvollzogen werden, insbesondere da seit dem Jahr 1950 keinerlei Bestrebungen der Gemeinde Masserberg zu einem Landkreiswechsel dokumentiert worden seien.
Generell erfolgten Änderungen kommunaler Verwaltungsstrukturen ausschließlich aus Gründen des öffentlichen Wohls und der Abwägung der Interessen und Belange der einzelnen Gemeinden und der Allgemeinheit.
Im Ergebnis seiner Beratung konstatierte der Petitionsausschuss entsprechend der Empfehlung des mitberatenden Innen- und Kommunalausschusses, dass erst nach dem – inzwischen erfolgten – Inkrafttreten des „Vorschaltgesetzes zur Durchführung der Gebietsreform im Freistaat Thüringen“ festgestellt werden kann, ob während der vorgegebenen Freiwilligkeitsphase oder auf einem anderen gesetzlich vorgesehenen Weg die angestrebte Eingliederung des Kurorts Masserberg in den Ilmkreis möglich sein wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es letztlich in der alleinigen Entscheidungskompetenz des Gemeinderats liegt, ob im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Einheitsgemeinde sich selbst auflöst bzw. teilt.
Der Petitionsausschuss beschloss, die Petition mit diesen Informationen gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt zu erklären.