Erzieher-Abschlusspraktikanten in Schulhorten vergüten

Abgeschlossen
82 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Felix Theindel
    aus 07745 Jena
  • veröffentlicht am 11.02.2019

Welches Ziel hat die Petition?

Änderung des § 2 ThürKitaG in Verbindung mit der Geltung des § 28 ThürKitaG. Sämtliche Einrichtungen nach § 1 ThürKitaG sollten die Erstattung nach § 28 ThürKitaG erhalten können, Schulhorte nach SchulG sind dahingehend in den Geltungsbereich des KitaG mit aufzunemen.

Wie wird die Petition begründet?

Im Rahmen der Erzieherausbildung ist gemäß Thüringer Lehrplan für die Fachschule, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Fassung von 2014 im dritten Ausbildungsjahr in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.07. ein Praxismodul (Berufs-, bzw Anerkennungspraktikum) zu absolvieren. Dieses Praktikum kann vergütet werden, Schüler-Bafög und AFBG werden für diese Zeit nicht gewährt. Im § 28 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) heißt es: "Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. [...]" Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 ThürKitaG sind "1. Kinderkrippen für Kinder bis zu drei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für schulpflichtige Kinder oder 4. gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen." Insoweit scheinen auch Schulen die Erstattung für Praktikanten im Hortbereich beantragen zu können. Im § 2 ThürKitaG Abs. 2 heißt es aber "[...] Horte nach Satz 2 sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen." Im Satz 2 werden "[Horte] an Grund- oder Gemeinschaftsschulen nach § 10 ThürSchulG, an Ganztagsfördereinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Förderschulgesetzes" genannt - sie sind demnach vom Geltungsbereich des ThürKitaG ausgenommen. Entsprechend können Träger dieser Einrichtungen keine Erstattung der Personalkosten gemäß § 28 ThürKitaG beantragen. Durch die nicht mögliche Kostenerstattung für Schulen oder Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, gehen Erzieher-Abschlusspraktikanten vorwiegend in Kitas. Auch Praktikanten, die lieber nicht in einer Kita arbeiten würden, gehen aus finanziellen Gründen in die Kita. Da Erzieher aber nicht nur für die Arbeit im Kita-Bereich ausgebildet werden, erscheint es mir nicht nachvollziehbar warum im Rahmen des Abschluss-Praktikums nur Kitas refinanziert werden sollten.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Die Begründung der gewünschten Gesetzesänderung ist im Rahmen der Petitionsbegründung erfolgt.

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