Die Petition wurde antragsgemäß am 21. September 2020 auf der Petitionsplattform des Landtags veröffentlicht. Da im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum das in § 16 Abs. 1 S. 2 ThürPetG vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung abgesehen.
Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) hat zu der Petition umfangreich Stellung genommen. Insbesondere hat das Ministerium darauf abgestellt, dass die Waldbesitzer bereits jetzt auf Grundlage des § 41 des Bundeswaldgesetzes zur Sicherung der gleichzeitigen Erfüllung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder finanziell unterstützt würden. Diese Maßnahmen seien seit dem Jahr 2019 um spezielle Maßnahmen zur Bekämpfung der aktuellen Kalamitätslage ergänzt worden. Der Freistaat Thüringen habe dieses bereits umfangreiche Förderinstrument um weitere, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus Landesmitteln finanzierte Fördermaßnahmen ergänzt. Im Jahr 2020 habe der Freistaat zudem die Mittelausstattung gegenüber den Vorjahren von ca. 6 Mio. Euro pro Jahr auf über 21 Mio. Euro pro Jahr mehr als verdreifacht.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Freistaat umfangreiche investive Projektförderungen gewähre. Stelle man dieses System auf eine reine Flächenförderung um, würden insbesondere kleinere Waldbesitzer benachteiligt und wären kaum noch in der Lage, Investitionsprojekte umzusetzen.
Das TMIL teilte weiter mit, dass die Bundesregierung aktuell ein zusätzliches Instrument erarbeite, welches auf der Grundlage des Corona-Konjunkturpakets als Soforthilfe für die Waldbesitzer umgesetzt werden solle. Das Programm besitze eine Größenordnung von 700 Mio. Euro für den Zeitraum 2020/2021, wovon 500 Mio. Euro den Waldbesitzern in Form einer Flächenprämie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder ausgezahlt werden sollten. Die derzeitigen Eckpunkte gingen davon aus, dass Zahlungen allen Waldbesitzern gewährt werden sollten, diese jedoch an die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder im Rahmen einer anerkannten Zertifizierung gebunden seien.
Der Petitionsausschuss hat die Petition schließlich in seiner 13. Sitzung am 21. Januar 2021 abschließend beraten. Im Rahmen der Beratung fasste der Ausschuss noch einmal zusammen, dass aufgrund der nun schon mehrjährigen Borkenkäferplage große Belastungen auf die Thüringer Waldbauern hereingestürzt sind. Dies betrifft allein wirtschaftende Betriebe ebenso wie Waldgenossenschaften, kommunale Waldbesitzer oder auch die Landesforstanstalt. Vor diesem Hintergrund bedankt sich der Petitionsausschuss ausdrücklich dafür, dass mit der Petition noch einmal eindringlich auf die schwierige Situation hingewiesen wurde. Wie die dazu vorgelegte Stellungnahme des TMIL zeigt, müssen einzelne Fördermaßnahmen jedoch sorgfältig fachlich und auch rechtlich abgewogen werden, damit diese rechtssicher die gewünschten Effekte auf Seiten der Waldbesitzer erzielen können.
Der Thüringer Landtag hat die außergewöhnliche Situation in Thüringens Wäldern dementsprechend bei der Aufstellung des Landeshaushaltes für das Jahr 2021 vor Augen gehabt. Für den Bereich Forsten wurden daher 26 Mio. Euro mehr in den Haushalt eingestellt, wovon 11 Mio. Euro zusätzlich der Landesforstanstalt und jeweils 7,5 Mio. Euro den kommunalen und privaten Waldbesitzern zur Bewältigung der Borkenkäferplage zugutekommen sollen. Dies soll im Wege einer noch zu entwickelnden Flächenprämie umgesetzt werden. Weitere Hilfen werden parallel vom Bund zur Verfügung gestellt (siehe beispielsweise den neuen GAK Fördertatbestand „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“).
Der Petitionsausschuss hofft, dass es mit den zusätzlichen Mitteln gelingt, gemeinsam die Herausforderungen in Thüringens Wäldern zu stemmen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Petitionsausschuss, die Petition mit diesen sowie den bereits erteilten Informationen nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abzuschließen.