Flüchtlinge, die Ärzte sind, sollen umgehend als solche arbeiten dürfen (auch in Flüchtlingseinrichtungen-/-Ambulanzen)

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Wolfgang Laub
    aus 24116 Kiel
  • veröffentlicht am
  • 18.01.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 26. Oktober 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 7. Dezember 2015 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von drei Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses werden Flüchtlinge in Thüringen bereits in den Erstaufnahmeeinrichtungen über Arbeitsmöglichkeiten beraten. Die schulischen und beruflichen Kompetenzen von Asylsuchenden werden auf freiwilliger Basis erfasst. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit der Thüringer Landesregierung ein Büro in der Aufnahmeeinrichtung in Suhl eröffnet, weitere werden folgen.

     

    Im Hinblick auf die medizinische Versorgung der Flüchtlinge, wie etwa bei der nach § 62 Asylgesetz (AsylG) vorzunehmenden Erstuntersuchung, besteht generell ein Arzt¬vorbe¬halt. Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 wurde jedoch mit § 90 AsylG eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Asylbewerber, die über eine abge-schlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend Ärzte bei der medizini¬schen Versorgung von Asylbegehrenden in Flüchtlingseinrichtungen (Erstaufnahme¬einrichtun¬gen nach § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylG) unterstützen können.

     

    Aufgrund der vorgenannten Informationen geht der Petitionsausschuss davon aus, dass dem Anliegen entsprochen wurde. Die Petition schloss der Ausschuss deshalb gemäß § 17 Nr. 2 a) Thüringer Petitionsgesetz ab.