Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung des Anliegens bleibt zunächst festzustellen, dass die genannten Abschlüsse (Verwaltungsfachwirt = Fortbildungslehrgang II, Bachelor Professional Verwaltung) aus dienstrechtlicher Sicht nicht die Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 10 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) erfüllen.
Bei den in der Petition genannten Qualifikationen handelt es sich um Fortbildungsabschlüsse der beruflichen Fortbildung. Diese sind mit einem Hochschulabschluss einer Hochschule nach § 1 Thüringer Hochschulgesetz entsprechend dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) gleichwertig, aber nicht gleichartig. Unterscheidungspunkt ist ferner der unterschiedliche Lernumfang.
Im Einzelnen:
Mit der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 wurden in §§ 53 c und 53 d BBiG die Abschlussbezeichnungen Bachelor Professional und Bachelor Master eingeführt.
Den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt, wer eine Prüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe erfolgreich besteht.
In der Fortbildungsprüfung der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling in der Lage ist, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert, eigenständig ausgeführt und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.200 Stunden betragen.
Den Fortbildungsabschluss Master Professional erlangt, wer die Prüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe besteht.
In der Fortbildungsprüfung der dritten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft hat und
neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten.
Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.600 Stunden betragen.
Allgemeine rechtliche Einordnung
Bachelorgrade werden international nicht nur von Hochschulen vergeben, sondern kennzeichnen teilweise auch beruflich erworbene Abschlüsse. Dies war in Deutschland bislang nicht vorgesehen. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) argumentiert unter anderem mit der Begründung dagegen, dass dadurch die Umsetzung des Bologna-Prozesses empfindlich gestört und der Laienbetrachter getäuscht würde. Dieser Argumentation wurde durch die Verwendung eines unterscheidungskräftigen beschreibenden Zusatzes „(Professional)" Rechnung getragen.
Die Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und die hochschulischen Abschlüsse sind auch weiterhin verschiedenartig, da die einen der höherqualifizierenden beruflichen Bildung und die anderen der akademischen Hochschulbildung zugehörig sind.
Die neuen Abschlussbezeichnungen machen aber deutlich, dass Abschlüsse der beruflichen Fortbildung den Hochschulabschlüssen im Niveau gleichwertig sind. Was im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) schon länger feststeht, wird nun auch in den Begriffen greifbar.
Beide Qualifizierungswege gehören zu den sogenannten tertiären Qualifizierungswegen. Durch den auf die berufliche Bildung hinweisenden Zusatz „Professional" wird eine Verwechslung mit hochschulischen Abschlüssen jedoch ausgeschlossen.
Im BBiG und in der Handwerksordnung (HwO) können nicht die Zugangsvoraussetzungen zu einem Hochschulstudium geregelt werden. Sie sind vielmehr landesrechtlich geregelt.
Allerdings existieren für beruflich Qualifizierte Möglichkeiten, um im Anschluss an einen Abschluss der Berufsbildung an einer Hochschule zu studieren. So erhalten bei einer entsprechenden Regelung im jeweiligen Landesrecht auf der Grundlage eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 6. März 2009 beispielsweise Meisterinnen und Meister nach der HwO und Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen nach BBiG und HwO, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Daneben können die Länder weitergehende Regelungen für den Hochschulzugang vorsehen. Der Bund begrüßt in diesem Zusammenhang Landesprogramme zur Stärkung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.
Dienstrechtliche Einordnung
Nach § 10 Abs. 2 ThürLaufbG eröffnet neben der allgemeinen Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein dem Bachelor gleichwertiger Hochschulabschluss und eine sich daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit den Zugang zum gehobenen Dienst § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c ThürLaufbG). Die Thüringer Verwaltungsschule Weimar und die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie können aber keine Hochschulabschlüsse verleihen, da Hochschulabschlüsse durch staatliche Universitäten, Technische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen sowie von staatlich anerkannte Hochschulen verliehen werden, vgl. § 1 ThürHG. Diesen Voraussetzungen nach einer hochschulrechtlichen Anerkennung im Thüringer Hochschulgesetz entsprechen beide Bildungseinrichtungen nicht.
Diese Fortbildungslehrgänge sind daher dem geforderten Hochschulabschluss entsprechend dem DQR gleichwertig, aber nicht gleichartig. Ein darüberhinausgehender Unterscheidungspunkt ist der Lernumfang. Der Vorbereitungsdienst umfasst einen Umfang von mindestens 2.200 Lehreinheiten im Gegensatz zu 1.200 Lehreinheiten in Fortbildungslehrgängen.
Mit der Novellierung des BBiG im Jahr 2020 wurde für Fortbildungsabschlüsse auf DQR-Stufe 6 die neue Bezeichnung „Bachelor Professional" eingeführt. Auf Bundesebene wurde nunmehr ein Neuordnungsverfahren initiiert, welches den Erlass einer bundeseinheitlichen Fortbildungsordnung zum Gegenstand hat und im Rahmen dessen auch die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses “Bachelor Professional” geregelt werden sollen.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen.

