Gewährung von einer flächendeckenden und wohnortnahen stat. Hospizversorgung in Flächenländern mit einer geringeren Bevölkerungsdichte,

Abgeschlossen
22 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Mark Castens
    aus 26938 Ovelgönne
  • veröffentlicht am

Welches Ziel hat die Petition?

Diese Petition setzt zum Ziel die Problematik bei der Umsetzung von stationären Hospizen in Flächenländern mit einer geringen Bevölkerungsdichte zu hinterfragen. Sehr geehrte Damen und Herren im Petitionsausschuss, die Versorgung der schwerst- und sterbenskranken Menschen im Land gewinnt im Zuge der demografischen Entwicklung eine unaufhaltsame stärker werdende Bedeutung in der Gesellschaft, auf denen anspruchsberechtigte Versicherte mit einer Lebenserwartung von wenigen Wochen und Monaten gemäß §39a SGB V einen Rechtsanspruch auf stationärer Hospizversorgung besitzen. Anspruchsberechtigte Versicherte die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Stationäre Hospize sind durch die Selbstverwaltung unter Maßgabe der Rahmenvereinbarung für stationäre Hospize nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 14.04.2010 mit mindestens acht Plätzen zu schaffen, bevor sie einen Vertrag mit den Kostenträgern abschließen können, sofern die Selbstverwaltung ein Hospiz plant. Im Zuge der Gesetzgebung wurden Orientierungswerte von je 1 Platz pro 100.000 Versicherten zu Grunde gelegt, sowie es der VDEK (aus Bremen) bereits schriftlich mitgeteilt hat. Wie sich auf dieser Basis im Land in Regionen mit einer geringeren Bevölkerungsdichte stationäre Hospize somit wohnortnah errichten lassen, scheint daher in Frage gestellt zu werden. Derzeit werden aus wirtschaftlichen Gründen eines stationären Hospizes "Wartelisten" benötigt um die Auslastungssituation (Wirtschaftlichkeit) steuern zu können, da stationäre Hospize je belegtes Bett mit 90% bei Erwachsenen und 95% bei Kinderhospizen durch die Kostenträger vergütet bekommen. Aufgrund dieser Konstellation benötigen stationäre Hospize Einzugsbereiche weit über den eigenen Landkreis hinaus, so das Betroffene am Ende des Lebens oftmals bei einer notwendigen stat. Versorgung ihre eigene Heimat verlassen müssen. Dies führt bei vorhandenen Angehörigen zu Mehrbelastungen in einer äusserst prekären Zeit, statt in Ruhe gemeinsam Abschied nehmen zu können. Aufgrund dieser Erkenntisse sollten die Fraktionen das Material zur Kenntnis nehmen und auf Landesebene sorgen, dass eine flächedeckende wohnortnahe Versorgung mit stationären Hospizplätzen ermöglicht werden kann.

Wie wird die Petition begründet?

Für die anspruchsberechtigten Versicherten die nicht hochbetagt sind, ist ein Pflegeheim auch mit einem palliativen Angebot wie z.B. die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung unter den derzeitigen Finanzierungsformen keine Alternative, da sie im Gegensatz zur stationären Hospizversorgung einen erheblichen Eigenanteil leisten müssen und die stationäre Hospizversorgung dagegen zuzahlungsfrei ist.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Diese Petition richtet sich gegen die Rahmenvereinbarung für stationäre Hospize nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i. d. F. vom 14.04.2010, da im Zuge der Gesetzgebung orientierungswerte herangezogen wurden, die eine flächendeckende und wohnortnahe stationäre Hospizversorgung in Flächenländern nicht umgesetzt werden kann.

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