Die Petition wurde am 25. Januar 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 827 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.
Unabhängig davon wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des insoweit zuständigen Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft hat der Ausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Vor einer inhaltlichen Beratung der Petition beschloss der Petitionsausschuss zunächst, die Petition an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten zur Mitberatung zu überweisen. Der Fachausschuss hat die Petition mehrfach beraten und dabei sowohl die Fragen eines straßenbegleitenden Radweges sowie der möglichen Abstufung der L 1296 (in Thüringen) bzw. S 296 (in Sachsen) besprochen.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:
Auf der Mylauer Straße / Göltzschtalstraße (L 1295 / S 295) verläuft der Göltzschtalradweg als touristische Radroute. Der Göltzschtalradweg ist im Zielkonzept Radroutennetz Thüringen als touristische Radhauptroute enthalten. Die sächsischen Kommunen Reichenbach und Netzschkau bemühen sich bereits seit mehreren Jahren um die Realisierung des Göltzschtalradweges. Auch die Stadt Greiz ist an einer Realisierung der touristischen Radroute interessiert. Die von Ihnen geforderte Anlage eines straßenbegleitenden Radweges wurde im Zuge der mehrjährigen o.g. Überlegungen bereits diskutiert. Aufgrund der Topographie im Verlauf des Streckenzuges und der vorhandenen Schutzgebiete (Landschaftsschutzgebiet in Thüringen und FFH-Gebiet in Sachsen) ist die planerische und vor allem bauliche Umsetzung einer solchen Lösung jedoch sehr schwierig und wird deshalb gegenwärtig nicht weiter verfolgt.
Eine Straßenkategorie „Fahrradstraße“ existiert im Thüringer Straßengesetz nicht. Dies ist ein Begriff aus dem Straßenverkehrsrecht, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Straße als Fahrradstraße ausgeschildert werden kann. Straßenrechtlich gibt es die „sonstigen öffentlichen Straßen“, die auf bestimmte Benutzerarten oder Benutzungszwecke (z.B. Radverkehr oder Anlieger) beschränkt sind. Eine solche Beschränkung wäre dann Aufgabe des Baulastträgers der „sonstigen öffentlichen Straße“, auf Seiten des Freistaats Thüringen wäre dies nach erfolgter Abstufung die Stadt Greiz. Die sichere Nutzung der Straße durch Anlieger (Bewohner und Gewerbetreibende) muss aber auch in dieser Situation gewährleistet sein. Bauliche Aspekte des Streckenzuges sind dabei ebenfalls zu beachten.
Hinsichtlich des geforderten Erhalts der in Rede stehenden Strecke als Landesstraße bzw. des Verzichts auf eine so bezeichnete Abstufung zu einer Fahrradstraße weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Einstufung bzw. Umstufung einer Straße entsprechend der Verkehrsbedeutung erfolgt. Die Belegung der L 1295 durch Kfz-Verkehr ist im Vergleich zu andere Abschnitten im Thüringer Straßennetz eher gering. Vor dem Hintergrund von vorliegenden Prognosezahlen für die Verkehrsbelegung der L 1295 (Prognose 2030: 1.700 Kfz/24 h, darunter ca. 40 Schwerverkehrsfahrzeuge pro 24 h) und dem Anliegen des Freistaats Sachsen zur Ausweisung der S 295 als Fahrradstraße wäre daher eine Prüfung der Verkehrsbedeutung der Straße nach dem Thüringer Straßengesetz (Landesstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße, sonstige öffentliche Straße) angezeigt.
Bislang gab es jedoch keine Veranlassung für eine solche Prüfung. Eine Veranlassung zur Prüfung auf thüringischer Seite würde gegebenenfalls bestehen, wenn auf sächsischer Seite, auf der der längere Teil der Göltzschtalstraße liegt, entsprechende Aktivitäten angestrebt würden. Nach der Auffassung des Petitionsausschusses besteht deshalb derzeit kein Bedarf, mit der Stadt Greiz die Absicht einer möglichen Abstufung zu klären. Auch sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen von einer Prüfung abgesehen werden, für die es keine Veranlassung gibt.
Die vorgebrachte Einschätzung, dass der in Rede stehende Streckenzug die einzige Verbindung zwischen Greiz und dem Raum Reichenbach/Mylau ohne erhebliche geodätische Höhenunterschiede ist und demgegenüber im Verlauf der B 94 aufgrund der Höhenlage Probleme bei winterlichen Wetterlagen auftreten, wird vom Petitionsausschuss nicht geteilt. Der höchste Punkt der B 94 liegt bei ca. 430 m über NHN an der Landesgrenze zu Sachsen. In dieser Höhenlage kann in Thüringen von moderaten Wetterbedingungen ausgegangen werden, die gut beherrscht werden. Nachhaltige Probleme im Winterdienst sind hier nicht bekannt. Im Übrigen ist der in Rede stehende Streckenzug aufgrund seiner geringen Fahrbahnbreite (außerorts < 6,00 m) und aufgrund von Verkehrsraumeinschränkungen auf sächsischer Seite nur bedingt als Ausweichstrecke geeignet.
Die weiter genannte Landesstraße L 1296 vom Knoten mit der B 92 in Greiz bis zur Landesgrenze des Freistaats Thüringen zum Freistaat Sachsen stellt zusammen mit der S 296 und der S 298 im Freistaat Sachsen einen Streckenzug von Greiz zur Autobahnanschlussstelle Treuen der A 72 dar. Eine aktuelle Modellanalyse des integrierten Verkehrsmodells Thüringen liefert länderübergreifende Angaben für das Straßennetz in der Region zur Erreichbarkeit (Fahrzeit in Minuten) der Anschlussstellen Reichenbach, Treuen und Plauen-Ost an der A 72. Hiernach zeigt sich, dass der in Rede stehende Streckenzug für die Region auf Seiten Thüringens von nachgeordneter Bedeutung ist. In Thüringen stellt dieser Streckenzug lediglich für die Ortsteile Sachswitz, Dölau und Rosenthal des Mittelzentrums Greiz die zeitkürzeste Verbindung zur A 72 dar. Der bedeutendere Zubringer für die Region Greiz zur A 72 ist ab Greiz die B 94. Die Einschätzung, dass die L 1296 im Greizer Ortsteil Sachswitz eine verminderte Leistungsfähigkeit aufweist („Nadelöhr“) kann ebenfalls nicht geteilt werden. Der Ausbau der L 1296 ist nicht im Landesstraßenbedarfsplan 2030 enthalten. Für die Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans wird grundsätzlich geprüft, ob geänderte Randbedingungen eine Aufnahme in die Bedarfsplanung erforderlich machen. Die nächste Fortschreibung der Bedarfsplanung ist für das zweite Halbjahr 2021 vorgesehen, jedoch bestehen derzeit personelle Schwierigkeiten bei der Umsetzung.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) ThürPetG abgeschlossen.