Die Petition wurde am 3. Mai 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und in der sechswöchigen Mitzeichnungsphase mit 24 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu der Petition abgesehen.
Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.
Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Ein relevanter Anteil an SARS-CoV-2-Übertragungen findet in einem Zeitraum von 1 bis 2 Tagen vor dem Auftreten erster Symptome beim Indexfall statt. Es ist daher bei Ansteckungsverdächtigen davon auszugehen, dass diese auch dann SARS-CoV-2 auf Dritte übertragen können, wenn sie selbst (noch) keine Symptome zeigen, die Infektion mit dem Coronavirus also klinisch nicht erkennbar ist. Aus diesem Grund sind regelmäßige Testungen in Gemeinschaftseinrichtungen ein wichtiges Werkzeug, um unerkannte SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig festzustellen, die infizierten Personen sowie deren enge Kontaktpersonen schnellstmöglich abzusondern und damit Folgeinfektionen frühzeitig zu verhindern, denn je weiter Infektketten fortschreiten, desto mehr Kontaktpersonen müssen ermittelt und abgesondert werden. Vermehrte Testungen sollen in erster Linie nicht dazu dienen, die Anzahl der Quarantäneanordnungen zu erhöhen, sondern gerade diese langfristig zu verhindern.
Eine Quarantäneanordnung hat das Ziel, direkte Kontakte ansteckungsverdächtiger Personen zu Dritten auf ein Minimum zu reduzieren und damit weitere Ansteckungen zu unterbinden. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist während der Quarantäne grundsätzlich nur in vom Gesundheitsamt genehmigten und in § 9 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Ausnahmefällen, zum Beispiel zum Aufsuchen eines Testzentrums oder für dringende medizinische Behandlungen möglich.
Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass die Absonderungspflicht für Kinder, die als enge Kontaktpersonen eine Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes erhalten, und deren Familien eine Belastung darstellt. Die Gesundheitsämter sollten daher nur für solche Kinder eine Quarantäne aussprechen, die gemäß den aktuellen Vorgaben des Robert-Koch-Institutes zum Management von Kontaktpersonen als enge Kontaktpersonen zu einem Infektionsfall eingestuft wurden und damit als ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz gelten.
Insbesondere Kleinkinder, die unter Quarantäne stehen, brauchen die Fürsorge und Zuwendung ihrer Eltern bzw. familiären Bezugspersonen und nicht immer können im familiären Haushalt alle Hygieneempfehlungen eingehalten werden. Unter www.infektions-schutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich/in-der-haeuslichen-quarantaene.html gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung daher Tipps, unter anderem zur Frage, wie sich Belastungen für Eltern und Kinder im Zusammenhang mit der Quarantäne vermindert werden können. Ebenso finden sich auf der Seite www.kindergesundheit-info.de/tehemen/risiken-vorbeugen/coronavirus-sars-cov-2-elterninformationen/familienalltag-in-corona-zeiten/ Hinweise zur kindgerechten Quarantäne. Einige Thüringer Gesundheitsämter halten zudem spezielle Merkblätter für Eltern vor, so zum Beispiel die Gesundheitsämter der Landkreis Schmalkalden-Meiningen, Wartburgkreis und Saale-Orla-Kreis.