Auf Grundlage des Ergebnisses der Mitberatung durch den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung AfSAGG) als zuständigem Fachausschuss und der Beratung im Petitionsausschuss war festzustellen, dass die mit der Petition eingebrachten Kritiken in der praktischen Umsetzung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen sind. Der AfSAGG bekräftigt eine Zusage zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und sprach seinen Dank für die Problembeschreibung mit der Einreichung der Petition aus.
Mit dem Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG) vom 30. Juli 2019 wurde das Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 383), geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 340), novelliert und ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in einer inklusiven Gesellschaft getan. Das Gesetz ist das Ergebnis eines langen transparenten und partizipativen Prozesses. Alle, die von den Regelungsinhalten des Gesetzes betroffen gewesen sind, wurden in die Erarbeitung des Gesetzes einbezogen und konnten ihre Vorschläge und Kritiken einbringen.
Bereits im Jahr 2020 erfolgte im Thüringer Landtag auf eine Initiative der CDU-Fraktion erneut eine Befassung des Thüringer Landtags mit dem Gesetz. In deren Mittelpunkt stand das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen - vom 21. Dezember 2020, mit dem einzelne Vorschriften des ThürGIG novelliert wurden. Auch im Rahmen dieses Prozesses wurden die Menschen mit Behinderungen angehört und einbezogen.
Um die Wirkung des Gesetzes und die Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele zu überprüfen, wurde in § 26 Abs. 2 ThürGIG verankert, dass das Gesetz durch die Landesregierung alle fünf Jahre evaluiert werden muss. Über das Ergebnis der Evaluation hat die Landesregierung den Thüringer Landtag zu unterrichten. Der Bericht hat erstmals im Jahr 2024 zu erfolgen.
Im Rahmen der Anhörung zur Petition wurde auf die Ziele Inklusion und Gleichstellung verwiesen, die in der aktuellen Fassung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nur zum Teil der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen. Die Landesregierung hat im Zuge des Anhörungsverfahrens darüber informiert, dass laut § 26 des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen nach sechs Jahren eine Evaluation mit Fokus auf die Wirkung und Umsetzung des Gesetzes vorgesehen ist. Die nächste Evaluation ist, wie bereits dargelegt, für das Jahr 2024 angesetzt. Für eine entsprechende Vorbereitung des Evaluationsprozesses sind mit dem Haushalt 2023 Mittel beschlossen worden. Der AfSAGG begrüßt den anstehenden Evaluationsprozess ausdrücklich und fordert die Landesregierung auf, den Evaluationsprozess mit und unter Beteiligung der betroffenen Verbände in Thüringen durchzuführen. Die Landesregierung wurde durch den AfSAGG gebeten, zeitnah in einer Sitzung des Ausschusses über den Stand des Evaluationsprozesses zu berichten.
Die Landesregierung sagte zu, dass der AfSAGG und der Petitionsausschuss zeitnah über den Stand des Evaluationsprozesses informiert werden. Es wird davon ausgegangen, dass Anfang des Jahres 2024 ein Bericht abgegeben werden könnte.
Weiter wurde durch die Landesregierung zugesagt, dass die Einreicher der Petition in den Evaluationsprozess einbezogen werden sollen.
Soweit sich aus dem Ergebnis der Evaluation ein gesetzlicher Änderungsbedarf ergibt, wird die Landesregierung das ThürGIG erneut überarbeiten und mit einem entsprechenden Entwurf dem Thüringer Landtag einen Vorschlag zur Beratung vorlegen.
Im Ergebnis seiner Beratung geht der Petitionsausschuss davon aus, dass die die Petition vertretenden Verbände die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Evaluation ihre Anregungen und Vorschläge zur Gesetzgebung einbringen können. Der Petitionsausschuss wird über den jeweiligen Stand des Evaluationsprozesses informiert.