Keine Benachteiligung von Eltern

Abgeschlossen
32 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Mirco Trippens
    aus 07607 Eisenberg
  • veröffentlicht am 01.03.2021
  • 28.05.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 1. März 2021 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 31 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Ausschuss darauf hin, dass dem Anliegen mit der Einfügung eines neuen § 30 b im Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) insoweit Rechnung getragen wurde, als dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei landesweiten oder regionalen Schließungen von Kindertageseinrichtungen, die durch oder aufgrund von landesrechtlichen Vorgaben angeordnet wurden, keine Elternbeiträge erhoben werden dürfen, wenn die Kinder keine Notbetreuung oder eine Notbetreuung an weniger als sechs Tagen pro Kalendermonat in Anspruch genommen haben. Bereits erhobene Beiträge sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Schließung der jeweiligen Einrichtung zu erstatten oder zu verrechnen.

     

    Das Land gleicht den jeweiligen Gemeinden den entsprechenden Einnahmeverlust, den sie dadurch erleiden, aus. Der Einnahmeverlust kann den Gemeinden dadurch entstehen, dass an den Einrichtungen in eigener Trägerschaft keine Beiträge erhoben werden dürfen oder durch die Abrechnung der entsprechenden Verluste von freien Träger gegenüber den Gemeinden.

     

    Die Umsetzung dieser Regelungen obliegt den jeweiligen Trägern der Einrichtungen. Die Verfahren und die Verfahrensdauer können daher variieren.

     

    Die in der Sitzung am 12. März 2021 vom Landtag beschlossene Gesetzesänderung ist am 1. April 2021 in Kraft getreten.