Keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

Abgeschlossen
31 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Steffen Vogler
    aus 98693 Ilmenau
  • veröffentlicht am 25.05.2020
  • 08.06.2021
    Abschlussbericht

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 30 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Landesregierung in die Bearbeitung der Petition einbezogen. Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des zuständigen Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) hat er dem Petenten im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Für die Behauptung, dass das Tragen einer Mund-Nase-B grundsätzlich eine enorme oder gar unzumutbare Beeinträchtigung der Atmung mit sich bringt, liegen jedoch keine wissenschaftlich belegbaren Daten vor. MNB sind Tücher, selbstgenähte Masken oder Schals, die Gewebe haben, durch die die Atemluft dringen kann. Außerdem werden die Masken in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum getragen, z.B. beim Einkaufen oder im öffentlichen Personenverkehr. Das TMASGFF verwies auf mehrere wissenschaftliche Studien, die belegen, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine sinnvolle und wirksame ergänzende Maßnahme zur Verringerung des Infektionsrisikos in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, darstellt.

     

    Im Übrigen sind gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 der „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ Menschen, denen die Verwendung einer MNB wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, durch Attest von der Pflicht befreit.

     

    Zusammenfassend wird das Tragen einer MNB im öffentlichen Raum, wenn mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, aus infektionshygienischer Sicht empfohlen.

    Ein erhöhtes Infektionsrisiko für den Träger einer MNB besteht nicht, wenn alle hygienischen Vorgaben zur Handhabung und Pflege der MNB beachtet werden.

     

    Der Petitionsausschuss wies darauf hin, dass der Einsatz von Mund-Nase-bedeckungen die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, die Husten- und Niesregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann.