Kindergarten Beiträge senken und Überarbeitung des Thüringer Kita Gesetztes

Abgeschlossen
18 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Stefanie Berndt
    aus 99755 Ellrich OT Sülzhayn
  • veröffentlicht am 11.02.2019
  • 07.06.2019
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 11. Februar 2019 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht. Während der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde das Anliegen von 18 Mitzeichnern unterstützt. Damit war das gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für die Durchführung einer öffentliche Anhörung vorgegebene Quorum von 1.500 elektronischen Mitzeichnungen nicht erreicht. Der Petitionsausschuss hat daher zu der Petition keine öffentliche Anhörung der Petentin durchgeführt.

     

    Unabhängig davon hat sich der Ausschuss jedoch inhaltlich mit dem Anliegen befasst und die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. In seine Beschlussfassung hat er die entsprechenden Ausführungen des insoweit zuständigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport einbezogen.

     

    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt zunächst festzuhalten, dass keine Einflussmöglichkeiten der Landesregierung bestehen, sofern die Einrichtung für die Kindertagesbetreuung durch die Gemeinden auf private Dritte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKitaG übertragen wird (privatrechtliche Vertragsausgestaltung).

     

    Allerdings sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG die Elternbeiträge von Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKitaG im Einvernehmen mit der Gemeinde festzusetzen. Insoweit hat die Gemeinde bei den Elternbeiträgen – anders als bei den Verpflegungsgebühren/Verpflegungsentgelten nach § 29 Abs. 3 ThürKitaG – auch einen unmittelbaren Einfluss auf deren Struktur und Höhe. Dies auch vor dem Hintergrund des Zusammenspiels zwischen der Ausgestaltung der Elternbeiträge und der Höhe der Betriebskostenerstattung nach § 21 Abs. 4 ThürKitaG. Hinzu kommt, dass die Eltern entsprechende Einsicht in die Kalkulationsunterlagen nehmen können. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form erfolgt (§ 29 Abs. 2 Satz 3 ThürKitaG).

     

    Insoweit empfiehlt der Petitionsausschuss in vergleichbaren Fällen, auf den Träger zuzugehen und sich die Kalkulation erläutern zu lassen. Außerdem könnte beim Elternbeirat nachgefragt werden, ob die Mitwirkungsrechte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ThürKitaG eingehalten wurden und was der Elternbeirat im Anhörungsverfahren zu dem Erhöhungsverlangen bzw. der Elternbeiträge vorgetragen hat.

     

    Sollte Ergebnis sein, dass die Erhöhung der Elternbeiträge auf Betreiben der Gemeinde erfolgte, wäre die Gemeinde darlegungspflichtig, welche Gründe hierfür maßgeblich waren. Eine mögliche Begründung des Erhöhungsverlangens aufgrund der mit der Kita-Novelle 2018 erfolgten Standarderhöhungen würde jedenfalls nicht durchgreifen, da seitens des Landes die hierdurch entstandenen Mehrkosten durch zusätzliche Pauschalen/Zuschüsse ausgeglichen und die Finanzausgleichsmasse entsprechend angehoben wurde.

     

    Bezüglich der Verpflegungsentgelte (hier: „Servicepauschale“) wurde im Rahmen des Runden Tisches „Verpflegungskosten in Thüringer Kindertageseinrichtungen“ unter Ziffer 2.2 vereinbart, dass bei einer Änderung der Abrechnung, die zu einer Entgelterhöhung führen, der Elternbeirat nach § 12 Abs. 3 ThürKitaG zu beteiligen ist und zustimmen muss. Anderenfalls würde die vertragliche Vereinbarung zwischen Eltern und privaten/öffentlichen Träger nicht wirksam. Insoweit empfiehlt Ihnen der Petitionsausschuss, sich auch bezüglich dieser Frage mit Ihrem Elternbeirat in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren stattgefunden hat.

     

    Die Vereinbarungen des Runden Tisches finden sich unter nachstehender Adresse:

     

    www.thueringen.de/mam/th2/tmbwk/kindergarten/fag/2018-11-30 rundschreiben verpfle-gungs¬¬kosten beteiligungsrechte.pdf

     

    Im Übrigen sieht der Petitionsausschuss keine Notwendigkeit einer weiteren Verbesserung der Elternbeteiligung nach den §§ 12, 29 ThürKitaG. Vielmehr konnte nach einer in einem anderen Zusammenhang durchgeführten Länderabfrage festgestellt werden, dass Thüringen im Ländervergleich im Bereich der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung über die stärksten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Eltern verfügt.

     

    Bezüglich einer weiteren Verbesserung der Kindertagesbetreuung in Thüringen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass mit der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zu der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (-KiQuTG-, so genanntes Gute-Kita-Gesetz) vom 19. Dezember 2018 die Gewährleistung eines zweiten beitragsfreien Besuchsjahres in der Kindertagesbetreuung sowie weitere Verbesserungen im Bereich der Qualität der Angebote geplant sind. Der entsprechende Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes“ wurde in der 144. Plenarsitzung am 29. März 2019 in Erster Lesung beraten und federführend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

     

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen (§ 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz).