Die Petition wurde am 18. März 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 29. April 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 52 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.
Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die Beratung zu der Petition bezog er entsprechende Ausführungen des Ministeriums für Wissenschaft, Bildung und Kultur ein.
Der Petitionsausschuss hat zunächst auf die gesetzlichen Regelungen zur Schülerbeförderung hingewiesen. Gemäß § 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 ThürSchFG werden beim Besuch einer anderen Schule als der, bei deren Besuch der Schüler einen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen hätte, nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden. Die Sicherheit des Schulweges ist bei der Feststellung der Notwendigkeit der Schülerbeförderung gemäß § 4 Abs. 4 ThürSchFG von wesentlichem Belang. Dabei ist festgelegt, dass bei der Bemessung der Entfernung der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg heranzuziehen ist und dass eine Mindestbegrenzung entfällt, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Schüler bedeutet. Ermäßigungsregelungen oder eine soziale Staffelung wie beispielsweise bei den Hortgebühren sieht der Gesetzgeber im ThürSchFG nicht vor.
Nach den Feststellungen des Petitionsausschusses ist der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Thüringen nicht kostendeckend zu betreiben; vielmehr entsteht im ÖPNV mit Bussen und Straßenbahnen trotz der Finanzhilfen vom Land jährlich ein hohes Defizit, für dessen Deckung die kommunalen Aufgabenträger zuständig sind. Bei einer kostenlosen Beförderung aller Kinder würden sich die Fahrgelderlöse der Verkehrsunternehmen drastisch verringern und sich das Defizit in den Verkehrsunternehmen stark erhöhen. Diese Deckungslücke wäre durch zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand auszugleichen, die in dem notwendigen Maße jedoch weder von Seiten der Kommunen noch von Seiten des Landes zur Verfügung stehen.
Der Petitionsausschuss hat jedoch darauf hingewiesen, dass Kinder bis zum Grundschulalter in der Regel in den Bussen und Straßenbahnen der Thüringer Verkehrsunternehmen kostenlos befördert werden. Kinder bis 14 Jahre sowie Schüler und Auszubildende erhalten beim Erwerb von Schülerzeitkarten in der Regel 20 bis 25 % Ermäßigung auf den Fahrpreis.
Da mit der Petition letztlich eine Änderung der Rechtslage begehrt wird, hat der Petitionsausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegeben. Diese haben die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.