Neuregelung der Gewährung von Blindengeld für Wachkomapatienten

Abgeschlossen
3 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Martin Korb
    aus 99880 Waltershausen
  • veröffentlicht am 06.02.2017
  • 30.10.2018
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 6. Februar 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und innerhalb der vorgesehenen Mitzeichnungsfrist (6 Wochen) von drei Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Damit wurde das für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung erforderliche Quorum von 1500 Mitzeichnungen nicht erreicht.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis der Prüfung stellte der Petitionsausschuss fest, dass das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 11. August 2015 seine bisherige Rechtsprechung insofern aufgegeben hat, als im Falle cerebraler Blindheit eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung des Sehvermögens im Vergleich zu den übrigen Sinnesmodalitäten nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld ist.

    Eine solche Einschränkung traf und trifft das Thüringer Blindengeldgesetz jedoch nicht. Dessen Regelung erfährt durch die oben genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts lediglich eine richterliche Ausgestaltung. Von daher bestand aus fachlicher Sicht insoweit auch keine Notwendigkeit einer Gesetzesnovellierung.

     

    Nach § 1 Abs. 4 Thüringer Blindengeldgesetz gilt als blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Unter diesem letztgenannten Tatbestand ist auch die cerebrale Blindheit, die bei schwerst hirngeschädigten Menschen auftreten kann, erfasst. Aus diesem Grund haben Personen, die infolge schwerer cebraler Schädigung zu einer visuellen Wahrnehmung nicht fähig sind, grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Landesblindengeld nach dem Thüringer Blindengeldgesetz. In diesen Fällen ist der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen für den Bezug von Landesblindengeld durch die Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als erbracht anzusehen. Eine zusätzliche Feststellung des Nachteilsausgleichs „Bl“ ist nicht erforderlich.

     

    Infolge der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das vorgenannte Urteil des Bundessozialgerichts können bestandskräftige Ablehnungsbescheide gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hierbei sind jedoch Fristenregelungen des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Danach sind zu Unrecht versagte Sozialleistungen rückwirkend für einen Zeitraum von längstens vier Jahren zu gewähren. Die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums ist nach

    § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorzunehmen. Bei ablehnenden Entscheidungen, die noch keine Bestandskraft erlangt haben, auf die jedoch die neue höchst¬richterliche Rechtsprechung zutrifft, wird das Landesblindengeld vom Zeitpunkt der Antragstellung gewährt.

     

    Die Landesregierung informierte darüber, dass die zuständige Fachabteilung im Thüringer Landesverwaltungsamt im Erlasswege von der neuen Rechtslage in Kenntnis gesetzt und gebeten wurde, entsprechend zu verfahren.

     

    Für den Petitionsausschuss war gut nachvollziehbar, dass das Urteil des Bundessozialgerichts für die betroffenen Menschen von großer Bedeutung ist und daher dringender Handlungsbedarf bestand. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass zunächst die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abgewartet werden musste, um dann eine fach- und rechtskonforme Regelung an die zuständige nachgeordnete Behörde verfügen zu können. Nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung war wiederum zu prüfen, ob die Entscheidung des Bundessozialgerichts möglicherweise eine Änderung im Thüringer Blindengeldgesetz erfordert. Aus den vorab dargelegten Gründen wurde aber keine Notwendigkeit einer Gesetznovellierung gesehen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition mit diesen Informationen abgeschlossen.