Neuregelung des Fremdsprachenunterrichts in der Oberstufe

Abgeschlossen
81 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Alina Leidenfrost
    aus 07639 Tautenhain
  • veröffentlicht am 18.03.2019
  • 14.06.2019
    Abschlussbericht

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 82 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 S. 2 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht worden ist, hat der Petitionsausschuss von einer öffentliche Anhörung zu der Petition abgesehen.

     

    Unabhängig davon hat sich der Ausschuss jedoch inhaltlich mit dem Anliegen befasst und die Landesregierung um eine Stellungnahme gebeten. In seine Beschlussfassung hat er die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport einbezogen.

     

    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:

     

    Hintergrund der Änderungen im Fremdsprachenangebot des gymnasialen Bildungsgangs ist ein am 15. Februar 2018 gefasster Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK). Mit diesem Beschluss ist die Ausweisung der in den modernen Fremdsprachen erreichten Abschlussniveaus gemäß des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) auf den Abiturzeugnissen der Länder vorgesehen (Nr. 7.6 des Beschlusses). Die zu erreichenden GeR-Niveaustufen sind dabei durch die bundesweit geltenden Bildungsstandards und die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) festgelegt. Eine Ausweisung der Abschlussniveaus gemäß GeR ist ab 2021 vorgesehen. Damit greift der v.g. Beschluss der KMK erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 in die Qualifikationsphase (Klassenstufe 11) der gymnasialen Oberstufe eintreten.

     

    In der neu einsetzenden Fremdsprache, die bisher erst mit Beginn der Qualifikationsphase angeboten wurde, erreichen die Schülerinnen und Schüler die in den EPA ausgewiesene Niveaustufe nicht. Um die höhere Niveaustufe zu erreichen, ist mehr Lernzeit notwendig. Deshalb muss künftig die gesamte gymnasiale Oberstufe – einschließlich der Einführungsphase (Klassenstufe 10) – für den Unterricht in der neu einsetzenden Fremdsprache einbezogen werden. Bis zu einer Änderung der Thüringer Schulordnung und der Rahmenstundentafel greift daher ab dem Schuljahr 2019/2020 eine Übergangslösung, die den fremdsprachlichen Wahlpflichtbereich einbezieht. In Klassenstufe 9 wird im Umfang von zwei Wochenstunden Sprachen und Sprachenlernen – sprachenübergreifend – angeboten. In Klassenstufe 10 beginnt der Unterricht in der neu einsetzenden Fremdsprache im Umfang von vier Wochenstunden.

     

    Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/2019 in den Klassenstufen 9 und 10 befinden, entfällt die Möglichkeit, eine in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe neu einsetzende Fremdsprache zu erlernen, da sie darin das geforderte Abschlussniveau nicht erreichen könnten. Diese Schülerinnen und Schüler haben folgende Möglichkeiten:

     

    a) Sie führen in der Qualifikationsphase die in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache – Fächergruppe 9 (siehe Anlage 13 zur ThürSchulO) – fort.

    b) Sofern die Schülerinnen und Schüler im Wahlpflichtbereich der Klassenstufen 9/10 die dritte Fremdsprache belegten, können sie mit Eintritt in die Qualifikationsphase diese Sprachen im Kurs fortgeführte Fremdsprache auf grundlegendem Anforderungsniveau belegen und damit die in der Sekundarstufe I begonnene zweite Fremdsprache ersetzen.

    c) Zusätzlich zur fortgeführten Fremdsprache können die Schülerinnen und Schüler Latein bzw. Griechisch als neu einsetzende Fremdsprache in Fächergruppe 13 wählen, um weitere Leistungen im Bereich der Gesamtqualifikation anstelle eines anderen Faches mit grundlegendem Anforderungsniveau einzubringen.

    Damit können gegebenenfalls schlechtere Leistungen in der aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprache kompensiert werden.

    d) Sofern die Schülerinnen und Schüler in Fächergruppe 4 das Fach Geschichte mit erhöhtem Anforderungsniveau belegt haben, können sie in Fächergruppe 11 Latein bzw. Griechisch als neu einsetzende Fremdsprache zusätzlich zur fortgeführten Fremdsprache belegen.

     

    Die Schaffung weiterer Übergangsregelungen, die eine Beibehaltung der in der gymnasialen Oberstufe neu einsetzenden Fremdsprache zum Gegenstand haben, ist nicht möglich, da Thüringen damit gegen geltende KMK-Beschlüsse verstoßen und die Anerkennung des Thüringer Abiturs in anderen Ländern gefährden würde.

     

    Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erlagen des Realschulabschlusses von der Regelschule auf das Gymnasium wechseln, können zur Gruppe der Seiteneinsteiger gehören.

    Seiteneinsteiger umfassen:

    a) Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss, die keinen oder keinen durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten,

    b) Schülerinnen und Schüler aus einer Gemeinschaftsschule, die mit Klassenstufe 9 ins Gymnasium wechseln ohne vorherigen (durchgeführten) Unterricht in einer zweiten Fremdsprache,

    c) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die nach Zuzug in Klassenstufe 7 oder höher aufgenommen wurden.

     

    Gemäß § 76 Abs. 8 ThürSchulO sowie Punkt 7.4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der KMK vom 07.07.1972, i.d.F. vom 15.02.2018) müssen Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von zwölf Jahreswochenstunden belegen.

     

    Für Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss ohne 2. Fremdsprache gilt § 80 Abs. 2 ThürSchulO i.V.m. Punkt 11 der Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, Gemeinschaftsschule, beruflichen Gymnasium und Kolleg. Demnach kann für diese Schülerinnen und Schüler für die Dauer der 10. Klassenstufe zusätzlich Förderunterricht – auch anstelle des Wahlpflichtfaches – erteilt werden. Für den Erwerb der 2. Fremdsprache durch diese Schülerinnen und Schüler werden der Schule zusätzlich sechs Lehrerwochenstunden zugewiesen. Die betreffende Schule teilt dem zuständigen Staatlichen Schulamt den entsprechenden Bedarf mit. Diese Regelungen wurden nicht geändert, so dass Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss von den Änderungen der Fremdsprachenbelegung nicht betroffen sind.

     

    Ab dem Schuljahr 2020/2021 ermöglichen die Änderungen im Fremdsprachenangebot des gymnasialen Bildungsganges Seiteneinsteigern, die in der Einführungsphase (Klassenstufe 10 bzw. 11S) neu einsetzende Fremdsprache zu belegen und diese über die gesamte gymnasiale Oberstufe hinweg mit vier Wochenstunden pro Schuljahr zu erlernen. Damit wird für diese Schülerinnen und Schüler eine Erleichterung geschaffen.

     

    Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die jeweiligen Schulen im Rahmen der individuellen Förderung (§ 47 Abs. 1 ThürSchulO) angehalten sind, die betreffenden Schülerinnen und Schüler dabei zu unterstützen, Anschluss an den Leistungsstand der Mitschülerinnen und Mitschüler zu finden.