Notenaussetzung für die talentbezogenen Fächer Sport, Kunst und Musik

Abgeschlossen
4 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Anna-Lena Köhler
    aus 99610 Vogelsberg
  • veröffentlicht am
  • 09.03.2016
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 7. Dezember 2015 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 18. Januar 2016 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von vier Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

     

    Die Unterrichtsfächer Sport, Kunst und Musik werden im Freistaat Thüringen in den Klassenstufen 5 und 6 gemäß den Stundentafeln der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) für die Regelschule, die Thüringer Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule bereits verpflichtend unterrichtet. Ebenso besteht diese Unterrichtsverpflichtung und daraus auch resultierend eine Leistungsbewertung für die Klassenstufen 7 bis 10. Insoweit ist das Begehren bereits erfüllt.

     

    Die Thüringer Schulen sind gleichermaßen Lern- und Leistungsraum. Im Lernraum werden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse erworben, also Kompetenzen erworben oder erweitert. Im Leistungsraum sollen die zuvor erworbenen Kompetenzen bewertet werden. Zum Nachweis eines Leistungsstandes erbringen Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Faches schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Art, Zahl, Umfang, Schwierigkeit und Gewichtung der Leistungsnachweise richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Schulart, Klassenstufe und Kursart sowie der einzelnen Fächer. Nähere Festlegungen zu den Erfordernissen treffen die jeweiligen Lehrpläne. Generell dienen Leistungsnachweise der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage (§ 58 Abs. 1 ThürSchulO).

     

    Bezüglich der Bitte, in den Klassenstufen 7 bis 10 eines der oben genannten Fächer auswählen zu dürfen, in welchem die Benotung ausgesetzt wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass ein „freudbetonter“ Unterricht nicht im Widerspruch zu notwendigen Leistungseinschätzungen stehen muss, wenn diese mit der notwendigen Transparenz für die Schülerinnen und Schüler und mit einem erkennbaren Leistungsgegenstand erfolgen. Unabhängig davon könnte die Bitte nur durch eine Änderung der Thüringer Schulordnung umgesetzt werden.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition deshalb gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis gegeben. Diese haben die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.