Mit der Petition wird eine Änderung des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren angeregt. Es sollte die Möglichkeit einer Briefwahl bei den Wahlen zu den Seniorenbeiräten der Städte und Gemeinden gesetzlich geregelt werden. Die Petition wurde am 4. Mai 2020 veröffentlicht und wurde in der 6-wöchigen Mitzeichnungsphase von zwei Mitzeichnern unterstützt. Damit wurde das in § 16 Abs.1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für die Durchführung einer öffentlichen Anhörung vorgegebene Quorum von mindestens 1500 Mitzeichnern nicht erreicht.
Der Petitionsausschuss hat die Petition unter Einbeziehung einer vom Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) vorgelegten Stellungnahme abschließend beraten. Im Ergebnis seiner Beratung stellte der Petitionsausschuss fest, dass gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern Seniorenbeiräte zu bilden sind. Deren Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und werden auf Vorschlag der in den Gemeinden und Landkreisen tätigen Seniorenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gewählt, wobei Näheres zur Wahl in der jeweiligen kommunalen Satzung zu regeln ist. Nach § 4 Abs. 5 ff. der Satzung für den kommunalen Seniorenbeirat der Stadt Zeulenroda-Triebes wurden die Mitglieder des Seniorenbeirates in einer Wahlversammlung gewählt.
Es besteht gegenwärtig keine gesetzliche Verpflichtung eine Briefwahl durchzuführen, da der Gesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Wahlverfahrens der kommunalen Satzungshoheit überlassen hat. Insoweit konnte ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen der Stadt Zeulenroda-Triebes nicht festgestellt werden.
Das Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren vom 10. Oktober 2019 trat am 19. Oktober 2019 in Kraft. Das Gesetz ist eine Weiterentwicklung des Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 16. Mai 2012 und berücksichtige die seit dessen in In-Kraft-Treten im Gesetzesvollzug gewonnenen Erfahrungen sowie die Ergebnisse des im Jahr 2017 durchgeführten Evaluationsprozesses.
Sowohl im Evaluationsprozess als auch im Gesetzgebungsverfahren wurden der Landesseniorenbeirat und somit auch die kommunalen Seniorenbeauftragten und -beiräte beteiligt. Forderungen zur Regelung eines Briefwahlverfahrens seien dabei nicht erhoben worden. Deshalb sei die Formulierung des § 3 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren aus dem Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetz übernommen worden. Danach wird Näheres zur Wahl der Seniorenbeiräte durch die jeweilige kommunale Satzung geregelt.
Nach § 8 Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren ist die Wirkung des Gesetzes im Jahr 2023 erneut zu evaluieren. In diesem Zusammenhang könnte auch die gesetzliche Regelung des Briefwahlverfahrens geprüft werden.
Bezüglich der Anregung zur gesetzlichen Regelung einer Briefwahl bei den Wahlen zu den Seniorenbeiräten der Städte und Gemeinden hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition den Fraktionen des Landtags gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz zur Kenntnis zu geben. Diesen obliegt es, gegebenenfalls parlamentarische Initiativen zu ergreifen.