Im Rahmen des Petitionsverfahrens hat der Petitionsausschuss die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die abschließende Beratung der Petition in der 34. Sitzung am 1. Dezember 2022 hat der Petitionsausschuss die entsprechenden Ausführungen des Finanzministeriums einbezogen.
Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt nunmehr Folgendes festzustellen:
Das Thüringer Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 17. Februar 2022 hat den Beamtinnen und Beamten des Landes und der Kommunen sowie den Richterinnen und Richtern des Landes eine Sonderzahlung gewährt, welche der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie diente. Die Zahlung wurde in inhaltsgleicher Übertragung des Tarifergebnisses denjenigen Berechtigten gewährt, bei denen das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder auf Unterhaltsbeilhilfe bestand. Zudem wurde die Sonderzahlung von 1.300 Euro (Anwärter 650 Euro) bei Teilzeitbeschäftigung in entsprechend geringerer Höhe gewährt, wobei auch hier auf die Verhältnisse am 29. November 2021 als Stichtag abgestellt wurde.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drs. 7/4522) führte zur Begründung aus, dass die Zahlung als zusätzliche Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt wird. Dabei werden zeit- und inhaltsgleich die Inhalte des von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung übernommen, der auch die entsprechenden Stichtagsregelungen vorsieht.
Aus dem Sinn und Zweck der Sonderzahlung ergibt sich, dass diese vom Dienstherrn grundsätzlich nur aktiven Bediensteten gewährt werden kann, da nur diese im beruflichen Alltag durch die Pandemie zusätzlich belastet wurden. Daher war aufgrund ihrer Rechtsnatur die Gewährung der Sonderzahlung an Versorgungsempfänger ausgeschlossen. So wäre ferner auch eine steuerfreie Gewährung der Sonderzahlung an Versorgungsempfänger aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz nicht möglich gewesen. Denn danach sind steuerfrei lediglich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.
Überdies hatten sich weder die Tarifvertragsparteien noch die Begründung zu dem v.g. Gesetzentwurf dahingehend positioniert, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine Kompensation für eine erst später vorgenommene Tarif- oder Besoldungsanpassung handeln würde.
Bei den in der Petition angeführten 22 Monaten handelt es sich um den Zeitraum von der letzten Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zum 1. Januar 2021 bis zur beabsichtigten Anhebung der Bezüge zum 1. Dezember 2022.
Nach der Auffassung des Petitionsausschusses wäre auch ohne die Zahlung einer entsprechenden Sonderzahlung nicht zu erwarten gewesen, dass die Tarifvertragsparteien, an dessen Verhandlungsergebnis sich auch die Besoldungs- und Versorgungsanpassung der Beamten orientiert, vor dem 1. Oktober 2021 eine Erhöhung der Bezüge ausgehandelt hätten, da der vorhergehende Tarifvertrag erst zum 30. September 2021 ausgelaufen war. Damit handelte es sich höchstens um 14 Null- bzw. Leermonate bis Dezember 2022. Größere zeitliche Abstände zwischen den Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gab es aber auch schon in der Vergangenheit.
Hinsichtlich der Stichtagsregelungen, die inhaltsgleich aus dem Tarifvertrag übernommen wurden, ist anzumerken, dass es solchen Regelungen immanent ist, dass sich einzelne Betroffene ungerecht behandelt fühlen. Gerade bei Einmalzahlungen wie der Sonderzahlung ist jedoch die Festlegung eines Stichtags für die Bestimmung der Anspruchsberechtigten erforderlich, da die Zahlung ansonsten praktisch und rechtssicher nicht erfolgen kann.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Gesetzgeber regelmäßig überprüft, ob die Besoldung – und damit im Ergebnis auch die Versorgung – eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet. Bei dieser Überprüfung werden u.a. Parameter wie der Verbraucherpreisindex geprüft und damit die Besoldung und Versorgung auch in Abhängigkeit von der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus gegebenenfalls angepasst. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine alleinige allgemeine Anpassung der Bezüge der Versorgungsempfänger nicht möglich ist, da gesetzlich bestimmt ist, dass die Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechen anzupassen sind (§ 4 Beamtenversorgungsgesetz). Würde man den Versorgungsempfängern eine alimentative Bezügeanpassung gewähren, müssten die aktiven Beamten diese ebenso erhalten.
Insoweit ist der Unmut des Petenten für den Petitionsausschuss zwar nachvollziehbar, eine Anpassung der Versorgungsbezüge ist aus den dargestellten Gründen isoliert jedoch nicht möglich.
Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen (§ 17 Abs. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz).