ÖFFNUNG THÜRINGER LADENÖFFNUNGSGESETZ

Abgeschlossen
12 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Elisabeh Ackermann
    aus 99444 Blankenhain
  • veröffentlicht am 11.04.2022
  • 31.07.2023
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 31.07.2023
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Neben den Argumenten der Petition hat der Petitionsausschuss die Stellungnahmen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in die Beratung einbezogen.

    Im Rahmen der Prüfung der Petition  wurde festgestellt, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen für den geschäft­lichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten sind. Beim sonntäglichen Blumenverkauf handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahmeregelung vom grundsätzlichen Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen.

    Die Ausnahmeregelungen berücksichtigen die dringenden Bedürfnisse der Bevölkerung an einer Versorgung mit bestimmten Waren an allen Tagen der Woche, also auch an Sonn- und Feiertagen. Der Gesetzgeber hat dabei den verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten. Die Sonn- und Feiertagsgarantie schützt nicht nur die Ausübung der Religions­freiheit, sie ist darüber hinaus auch für die physische und psychische Regeneration dringend notwendig.

    Die Sonntagsruhe ist ein wichtiges Element, den sozialen Frieden zu wahren. Eine Be­schränkung der Berufsausübung durch die Sonntagsruhe dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Eine Zulassung einer weitergehenden Öffnung von Gartenmärkten an Sonn- und Feiertagen durch den Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu befürworten.

    Allerdings erscheint eine Klarstellung zum zulässigen Warenkorb durch die Nennung sämtlichen Zubehörs im Gesetzestext, was die Hauptleistung ergänzen kann, nicht möglich Hier erfolgt üblicherweise im Einzelfall im Wege der Auslegung eine Bestimmung des Zubehörs. Zunächst erfolgt dies durch die zuständige Vollzugsbehörde. Den Verkaufsstellen steht im Fall von behördlichen Anordnungen oder der Einleitung von Bußgeldverfahren der Rechtsweg offen, wenn sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

    Im Übrigen sind die Auslegungsfragen bereits durch die Rechtsprechung weitgehend wie folgt beant­wortet:

    • „Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzliche Gebinde, wenn sie geeignet sind, als sonntägliches Geschenk oder Mitbringsel überreicht zu werden.
    • Zubehör-Waren sind solche Waren, die das im Gesetz genannte Kernsortiment (Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzliche Gebinde) ergänzen; sie müssen nach Umfang und Gewichtung   deutlich untergeordnet sein.
    • Die privilegierten Waren, die zum sofortigen Ge- und Verbrauch geeignet sein sollen, werden üblicherweise nur in kleinen Mengen abgegeben.
    • Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und Topfpflanzen geeigneten Produkten ist nicht privilegiert.“

    Die rechtliche Beurteilung kann im Einzelfall diffizil sein. Dies ist leider auch durch eine Gesetzesänderung nicht zu verhindern, die ohnehin aufgrund des verfassungsrechtlich ver­ankerten Schutzes der Sonn- und Feiertage im Übrigen auch sehr restriktiv ausfallen müsste. Die Landesregierung wies auch darauf hin, dass das Anliegen der Petition im Zusammenhang mit der Befragung in Vorbereitung des Berichts der Landesregierung über die Auswirkung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020 weder vom Handelsverband Thüringen, den Kammern, noch anderen Ver­bänden vorgetragen wurde. Der sonntägliche Blumenverkauf war auch nicht Gegenstand der Beratungen zum zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes.

    Angesichts des verfassungsrechtlich verankerten Schutzes der Sonn- und Feiertage wird eingeschätzt, dass weder wirtschaftliche Gründe noch Annehmlichkeiten für Kunden die  gewünschte weitgehende Ausnahmeregelung rechtfertigen können. Unabhängig davon hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitions­gesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben. Diesen obliegt es, gegebenenfalls parlamentarische Initiativen zu ergreifen.

    Im Übrigen wurde die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit den erteilten Informationen für erledigt erklärt.

     

  • 24.05.2022
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 11. April 2022 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von elf Mitzeichnern unterstützt. Außerdem wurden Listen mit insgesamt 50 Unterschriften eingereicht. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

     

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.