Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Thüringer Landesregierung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Ausführungen des Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) hat der Petitionsausschuss in seine Beschlussfassung einbezogen.
Im Ergebnis der Prüfung ist Folgendes festzustellen:
Das Verfahren der Reerdigung wurde auf Basis eines Schnellkompostierungsverfahrens entwickelt und wird durch das Unternehmen Circulum Vitae GmbH unter Verwendung der Begrifflichkeit „Meine Erde“ vermarktet. Nach Angaben dieses Unternehmens soll bei der „Reerdigung“ die Verwesung einer Leiche innerhalb von ca. 40 Tagen in einem Behältnis („Kokon“) erfolgen, welches oberirdisch (z.B. in einem Friedhofsgebäude) steht. Der Verwesungsprozess der Leiche wird durch direktes Einbetten in schnell verrottende Teile von Pflanzen und die Zugabe weiterer biologischer Materialien sowie regelmäßiges Bewegen des Behältnisses mit der Leiche erheblich beeinflusst und dadurch extrem verkürzt. Die Bewegung des Behältnisses ist laut Angaben des Unternehmens eine „Wiegebewegung“ und erfolgt ab dem 8. Tag bis zum Ende des Vorgangs als sehr langsame Drehbewegung im Winkel von +170 Grad bis -170 Grad, die ein- bis zweimal pro Tag durchgeführt wird. Der Verwesungsprozess wird permanent durch Sensoren überwacht, die fortlaufend Temperatur, pH-Wert, Sauerstoff und weitere Daten im Behältnis messen. Während des Prozesses bleibt das Behältnis geschlossen, es gibt steuerbare Anschlüsse für Luft und Wasser. Nach Abschluss des Verwesungsprozesses wird das Behältnis geleert. Sodann werden Knochen aus der in diesem Verfahren entstandenen Biomasse (nachfolgend „Masse“) ausgesiebt, zermahlen und wieder mit der Masse vermischt. Schließlich wird diese Masse auf einer für die Dauer der Ruhezeit angelegten Grabstätte auf einem Friedhof ausgebracht.
Das Bestattungsrecht ist in Deutschland föderal geregelt. In Thüringen gilt das Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG). Darüber hinaus hat jeder Friedhof seine eigene Friedhofssatzung oder -ordnung.
Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 29. Januar 2024 die rechtliche Möglichkeit der Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten geschaffen. Die Bestattungsart der Reerdigung befindet sich in Schleswig-Holstein derzeit noch in der Erprobungsphase. Da gemäß dem Gesetzeswortlaut eine wissenschaftliche Begleitung der in Erprobung befindlichen Bestattungsart sichergestellt sein muss (§ 15a Abs. 2 Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes), ist davon auszugehen, dass die in der Petition benannte forensische Studie der Universität Leipzig zu diesem Zweck von dem Anbieter der Reerdigung beauftragt wurde. Die Studie selbst sowie eine entsprechende Auswertung liegen hier nicht vor, so dass weitere Ausführungen dazu nicht erfolgten.
Gemäß § 19 ThürBestG kann eine Bestattung als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden. Die Reerdigung ist mit den derzeit geltenden Regelungen des Thüringer Bestattungsgesetzes nicht vereinbar. Auch stellt die Reerdigung keine besondere Form der Erdbestattung dar. Eine Erdbestattung ist die dauerhafte Bestattung einer Leiche auf einem Friedhof durch direktes Verbringen der Leiche in eine – eigens hergerichtete – Grabstätte in der Erde, wo die Leiche auf Dauer verbleibt und ohne weitere Einflussnahme in der Ruhezeit verwesen soll. Eine Erdbestattung ist ein einaktiger Vorgang. Die Reerdigung ist dagegen mehraktig. Die Leiche wird gerade nicht direkt in einer für die Dauer der Ruhezeit eingerichteten Grabstätte bestattet, sondern soll zunächst in einem Behältnis außerhalb einer solchen Grabstätte verwesen und wird erst danach in die auf Dauer angelegte Grabstätte verbracht. Die Reerdigung ist daher eine eigene Bestattungsart.
Derzeitige Aspekte, die dagegen sprechen, diese Bestattungsart rechtlich zu ermöglichen, knüpften maßgeblich am Pietätsempfinden an, betreffen aber auch die Hygiene und den Arbeitsschutz.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Reerdigung mit den derzeit geltenden Regelungen des Thüringer Bestattungsgesetzes nicht vereinbar ist. Die Reerdigung ist eine eigene Bestattungsart. Seitens der Thüringer Landesregierung ist es derzeit nicht angedacht, das Thüringer Bestattungsgesetz zu reformieren. Der Petitionsausschuss stellt im Ergebnis seiner Beratung fest, dass dem Anliegen gemäß § 17 Nr. 9 Thüringer Petitionsgesetz nicht abgeholfen werden kann.
Der Petitionsausschuss beschloss, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Landtags zur Kenntnis zu geben. Diesen obliegt es, gegebenenfalls parlamentarische Initiativen zu ergreifen.

