Rente auf Verpflegungsgeld

Abgeschlossen
553 Mitzeichnungen
  • Gesundheit & Soziales
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Edgar Große
    aus 07747 Jena
  • veröffentlicht am 30.05.2022
  • 23.06.2023
    Statusänderung zu Abgeschlossen
  • 23.06.2023
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Neben den Argumenten der Petition hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) in die Beratung einbezogen.

    In der Petition wurde dargelegt, dass in der Vergangenheit durch verschiedene Sozialgerichte eine Vielzahl von Lohn- und Gehaltsbestandteilen der ehemaligen DDR als Arbeitsentgelt anerkannt worden seien. In der Folge habe es diesbezüglich weitere Urteile mit uneinheitlichen Recht­sprechungen gegeben. Dies habe zur Klage beim Bundessozialgericht geführt, welches im Jahr 2014 fest­gestellt habe, dass die Rentenansprüche bestehen, soweit es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt handele. Daraufhin seien beispielsweise in Sachsen-Anhalt die Renten­ansprüche der ehemaligen Volkspolizisten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes neu berechnet worden. In Berlin erfolge seit 01.10.2018 die Neuberechnung der Renten der ehemaligen Volkspolizisten unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes. Auch in Thüringen habe das Landessozialgericht am 15. Mai 2019 die Rentenansprüche aus dem Verpflegungsgeld zugesprochen.

    Gegen die Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Mai 2019, in welcher ausge­sprochen wurde, dass das durch die ehemaligen Volkspolizisten bezogene Verpflegungs­geld als rentenwirksamer Entgeltbestandteil in die Rentenberechnung einzube­ziehen ist, hat die Landes­polizeidirektion beim Bundessozialgericht einen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt.

    Das Bundessozialgericht entschied am 9. Dezember 2020 nach langjähriger rechtlicher Unsicherheit, mit sich widersprechenden Urteilen der Landessozial­gerichte, dass das durch die Volkspolizisten der DDR bezogene Verpflegungsgeld nicht ruhegehaltsfähig ist.

    Es wurde festgestellt, dass das Verpflegungsgeld der Volkspolizei der DDR kein Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG ist. Dieses Urteil hat jedoch nach Auffassung des Petenten bisher nicht zu einer einheitlichen Verfahrensweise in den Bundesländern geführt. Renten aus dem Sonderversorgungssystem der ehemaligen Volkspolizei würden in Branden­burg unverändert, einschließlich Verpflegungsgeld, gezahlt. In Berlin, Mecklenburg-Vor­pommern, Sachsen-Anhalt und in zwei Fällen auch in Sachsen würden aufgrund rechtskräftiger Urteile der dortigen Landessozialgerichte Renten unter Berücksichtigung des Verpflegungs­geldes gezahlt. Sachsen und Thüringen zahlten Renten unter Ausschluss des Verpflegungs­geldes. In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt seien zum Zeitpunkt des Urteils des Bundessozialgerichts noch nicht alle Anträge auf Neuberechnung der Renten entschieden gewesen. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts seien keine weiteren Neuberechnungen von Renten vorgenommen worden.

    Durch den Petenten wurde darauf hingewiesen, dass unklar sei, warum laut Einigungsvertrag die Finanzierung der Rentenansprüche aus dem Sonderver­sorgungs­system der ehemaligen Deutschen Volkspolizei durch die Länder erfolgen soll und es wird gefordert, dass das Thema Rente aus dem Verpflegungsgeld der ehemaligen Volkspolizei für alle Betroffenen und deren rentenanspruchsberechtigten Hinterbliebenen einheitlich geregelt wird. Abhilfe könne nach Auffassung des Petenten nur eine gesetzliche Regelung schaffen, mit der alle Betroffenen gleichgestellt werden.

    Das TMIK hat in seiner Stellungnahme zur Petition festgestellt, dass seit der Grundsatzentscheidung des Bundes­sozialgerichts vom 9. Dezember 2020 ein rechtlich einheitlicher Zustand besteht. Alle neuen Länder würden gemäß dieser Entscheidung verfahren. Unterschiede ergeben sich nur insoweit, als aufgrund historisch bedingter unterschiedlicher Verfahrensstände teilweise die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Bescheide erforderlich ist, welche das Abschmelzen einer ungerechtfertigten Rentenhöhe mit sich bringt. Der gleiche Lebenssachverhalt werde in den einzelnen Ländern rechtlich gleichbehandelt, und zwar unabhängig vom Wohnort des Betroffenen.

    Durch den Petenten wurde ergänzend dargelegt, dass eine einheitliche Verfahrensweise in der Angelegenheit noch nicht gesehen werde, obwohl inzwischen alle Länder, außer Brandenburg, das Urteil des Bundessozialgerichts umsetzen würden. Solange in Brandenburg weit mehr als 10.000 Rentnerinnen und Rentner Rente auf Verpflegungsgeld beziehen würden und Thüringen dies in­zwischen nun schon 13 Jahre lang im Wege eines Umlageverfahrens mitfinanziere, könne von einer einheitlichen Rechtsanwendung und von einer Gleichbehandlung des gleichen Lebenssach­verhaltes nicht die Rede sein. Im Weiteren verweist der Petent darauf, dass „Ostbeamte“ in ihrer Altersversorgung deutlich schlechter gestellt seien als ihre Kollegen in den alten Bundesländern. Im Schnitt betrage die Differenz in den Versorgungsbezügen eines Polizeibeamten mit DDR-Biografie und einem Polizeibeamten in den alten Bundesländern mehrere 100 Euro monatlich.  Der Petent setzt sich daher mit der Petition weiter für Änderungen der rechtlichen Regelungen ein.

    Der Petitionsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratung beschlossen die Petition gemäß § 17 Nr. 4 Thüringer Petitionsgesetz an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, da dem Anliegen nur durch eine Änderung bundesrechtlicher Regelungen abgeholfen werden könnte.

  • 27.07.2022
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 30.05.2022 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der Mitzeichnungsfrist wurde die Petition von 161 Mitzeichnern auf der Petitionsplattform unterstützt. Weiterhin erfolgten 469 Mitzeichnungen über Unterschriftslisten. Mit einer Gesamtzahl von 630 Mitzeichnungen wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss erforderliche Quorum von 1500 Mitzeichnungen nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen beraten.

     

  • 19.07.2022
    Statusänderung zu In Beratung