Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl

Abgeschlossen
1909 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Andrè Knapp
    aus 98527 Suhl
  • veröffentlicht am 21.06.2021
  • 24.06.2022
    Abschlussbericht

    In der Angelegenheit fand am 16. November 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (AfMJV) sowie der Innen- und Kommunalausschuss (InnKA) wurden um Mitberatung ersucht und zur Anhörung hinzugezogen. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung bat der Petent die Landesregierung, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, um Sicherheit und Verbindlichkeit zu schaffen, die die Stadt in die Lage versetzten, den Bürgerinnen und Bürgern zu zeigen, dass sich der Freistaat Thüringen kümmere und die berechtigten Interessen der Stadt Suhl und der Bewohnerinnen und Bewohner ernst nehme und berücksichtigte.

     

    Die weitere Beratung der Petition fand zunächst in den Fachausschüssen statt.

     

    Der AfMJV hat die Petition in seiner 33. Sitzung am 11. März 2022 beraten und dem Petitionsausschuss im Ergebnis empfohlen, die Petition für erledigt zu erklären. Der AfMJV lehnt das in der Petition dargelegte Ziel ab, die Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaats Thüringen in Suhl zu schließen. Unbestritten sei es zwar in der Vergangenheit bedauerlicherweise zu einer Reihe von negativen Vorfällen und Straftaten in und im Umfeld der Erstaufnahmerichtung gekommen. Es sei jedoch festzustellen, dass nur ein sehr kleiner Anteil der in Suhl untergebrachten Geflüchteten für die Vorfälle verantwortlich zu machen sei. Die übergroße Mehrheit der in Suhl untergebrachten Menschen verhalte sich friedlich und gesetzeskonform.

     

    Eine Schließung der Einrichtung steht nach Auffassung des AfMJV der gesetzlichen Verpflichtung des Landes Thüringen nach § 44 Abs.1 Asylgesetz entgegen, nach der der Freistaat Thüringen eine für die Unterbringung von Asylbegehrenden erforderliche Einrichtung schaffen und unterhalten muss. Da es offenkundig immer besondere Herausforderungen beim Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung geben werde, sei mit großer Sicherheit davon auszugeben, dass ähnliche Problemlagen auch an jedem anderen Standort bestünden.

     

    Nach der Auffassung des AfMJV hat die Landesregierung, um auf die vorhandenen Problemlagen zu reagieren, bereits eine Reihe von entsprechenden Maßnahmen ergriffen. (u.a. Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in und um die Erstaufnahmeeinrichtung, Beschleunigung der justiziellen Verfahren in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Meiningen, Begrenzung der Verweildauer der Geflüchteten durch eine möglichst zügige Verteilung mit den aufnehmenden Kommunen). Die Beauftragte des Landes für Integration, Migration und Flucht sei regelmäßig mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Erstaufnahmeeinrichtung vor Ort, um als Ansprechpartnerin frühzeitig auf Problemlagen reagieren zu können. In die Liegenschaft sei insbesondere baulich in Barrierefreiheit, Brandschutz und Sicherheit investiert worden, wofür der Thüringer Landtag erhebliche Mittel bereitgestellt habe. Auch die personelle Situation der Landesverwaltung vor Ort habe sich stabilisiert und der Gewaltschutz in der Erstaufnahmeeinrichtung ist Gegenstand der organisatorischen Weiterentwicklung der Erstaufnahmeeinrichtung.

     

    Der AfMJV sieht aus den vorgenannten Gründen keine Notwendigkeit zur Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl.

     

    Der InnKA hat die Petition in seiner 32. Sitzung am 28. April 2022 beraten und empfiehlt dem Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition abzulehnen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition im Folgenden in seiner 29. Sitzung am 24. Mai 2022 beraten. Es wurde vorgeschlagen, den Fraktionen des Landtags die Information zum vorgeschlagenen Vertragswerk zur Kenntnis zu geben. Im Weiteren wurde der Vertreter der Staatskanzlei gebeten, Gespräche und Kontakte zu dem Vertragswerk in der Staatskanzlei zu koordinieren und die entsprechenden Ressorts zu involvieren.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung beschloss der Petitionsausschuss mehrheitlich, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 ThürPetG den Fraktionen zur Kenntnis zu geben und die Petition im Übrigen mit den erteilten Informationen für erledigt zu erklären (§ 17 Nr. 2 b) ThürPetG).