Sicherere Schulen und Kindergärten

Abgeschlossen
37 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Michael Raschke
    aus 99425 Weimar
  • veröffentlicht am 07.03.2022
  • 17.06.2022
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 7. März 2022 auf der Petitionsplattform veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 36 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, hat der Petitionsausschuss von der Durchführung einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Bei der abschließenden Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt.

     

    Zunächst ist anzumerken, dass das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) für die staatlichen Schulträger und Träger von Kindertageseinrichtungen zwei Förderprogramme umsetzt, die u. a. den Erwerb mobiler Luftreiniger ermöglichen.

     

    Hinsichtlich der pandemiebedingte Ausstattung der Schulen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

     

    Die Förderung für „Investitionen in die pandemiebedingte Ausstattung der Schulen“ erfolgte 2021 aufgrund des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes (ThürCorPanG). Im Rahmen dieser Förderung wurden den staatlichen Schulträgern insgesamt 4,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Alle Schulträger haben die für sie festgesetzten Mittel vollständig abgerufen und diese sind vollständig ausgezahlt worden. Da keine Konkretisierung oder Begrenzung der Fördergegenstände für pandemiebedingte Ausstattungen vorgegeben wurde, entscheiden die für die Schulausstattung und den Schulbetrieb zuständigen Schulträger in eigener Zuständigkeit, welche pandemiebedingten Ausstattungen erforderlich, effektiv und sinnvoll sind und schaffen diese selbstständig an. Hierbei haben sich einige Schulträger u. a. für den Erwerb von mobilen Luftreinigern entschieden. Als Orientierungshilfe zu einer vorgesehenen Ausstattung mit Luftreinigungstechnik wurden den Bescheiden die „Empfehlungen des Umweltbundesamtes zum Einsatz von mobilen Luftreinigern als lüftungsunterstützende Maßnahme bei SARS-CoV-2 in Schulen“ vom 22. Oktober 2020 sowie die „Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene (IRK) am Umweltbundesamt“ vom 16. November 2020 beigefügt.

     

    Bezüglich der Umsetzung der „VV Mobile Luftreiniger“ stellt die Bundesregierung zusammen mit den Ländern Fördermittel für die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit bereit. Das TMIL wurde durch einen gesonderten Kabinettbeschluss mit der Umsetzung betraut und die Aufgaben der konkreten Bewilligung der Förderung wurden dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) übertragen.

     

    Im Rahmen dieser Förderung sind die Fördermittel zweckgebunden für den Erwerb von mobilen Luftreinigungsgeräten in Gruppen- und Funktionsräumen der Kategorie 2 nach Definition des Umweltbundesamtes (Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit: keine raumluft-technische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt, siehe auch: www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an; www.umweltbundesamt.de/themen/lueftung-lueftungsanlagen-mobile-luftreiniger-an) in Kindertageseinrichtungen zu verwenden.

     

    Bezüglich der Testmöglichkeiten für Kindertagesstätten macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten und anderen Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zwischenzeitlich ausgelaufen ist. Tests in Kindergärten werden demzufolge mit Ablauf des 2. April 2022 nicht mehr landesweit geregelt und finanziert. Für die Testungen von Personal ist der Arbeitgeber verantwortlich.

     

    Mit den vorgenannten Informationen hat der Petitionsausschuss die Petition abgeschlossen (§ 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz).