Sofortige Aufhebung aller in der "Corona-Krise" verfügten Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten!

Abgeschlossen
31 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Annett Torres
    aus 07747 Jena
  • veröffentlicht am 04.05.2020
  • 08.06.2021
    Abschlussbericht

    In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase wurde die Petition von 31 Mitzeichnern unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht worden ist, wurde keine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt.

     

    Der Petitionsausschuss hat im Ergebnis der Beratung unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) Folgendes festgestellt:

     

    Gemäß der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom 12. Mai 2020 haben bereits viele Einschränkungen eine Lockerung erfahren.

     

    Unter anderem war von der Lockerung auch die Kontaktbeschränkung erfasst, so dass § 1 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentewVO ein Zusammentreffen eines Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes ermöglicht. Durch § 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO ist auch die Öffnung zahlreicher geschlossener Einrichtungen, Angebote und Betriebe wieder zulässig gewesen. Diese Lockerungen führten im Ergebnis wieder zu einer Verbesserung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Status der Bevölkerung. An dieser Stelle verwies das TMASGFF darauf, dass zu keinem Zeitpunkt ein Ausgangsverbot bestanden habe. Gesellschaftlicher Umgang sei, wenn auch eingeschränkt und in modifizierter Form, zu jedem Zeitpunkt der Pandemie möglich gewesen.

     

    Jedoch müssen gerade ältere, geschwächte und von Vorerkrankungen belastete Menschen vor einer Covid-19-Erkrankung geschützt werden, da bei diesen wegen des Alters und ggf. Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko bei Sterblichkeit aufgrund Covid-19 gesehen wird. Insofern seien auch die in §§ 9, 10 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO geregelten Restrisiken zum Schutz der vorgenannten Personengruppen unabdingbar gewesen.

     

    Bezüglich der wirtschaftlichen Folgen verwies das TMASGFF auf die umfangreichen Maßnahmen auf Landes- und Bundesebene. Diese sollten dazu dienen, die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen. Informationen dazu seien im Internet u.a. auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, der Thüringer Aufbaubank und dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur Verfügung zu finden:

     

    wirtschaft.thueringen.de/corona/

    aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020

    aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen

    www.thueringen.de/th3/tlvwa/

     

    Gemäß § 2 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO sind Versammlungen im Sinne des Artikel 8 GG) und des Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel nach Anzeige infektionsschutzrechtlich zulässig, sofern die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 eingehalten werden.

     

    Die Aussage, dass Covid-19 eine Grippewelle verursacht, ist nach der Darstellung des TMASGFF nicht zutreffend, denn es handelt sich bei SARS-CoV-2 nicht um ein Influenzavirus.

     

    In Deutschland sind in der gesamten Influenzasaison (KW 40/2019 bis KW 19/2020) 186.600 Influenzaerkrankungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet worden. Mit Stand 15. Mai 2020 haben die Fallzahl der seit dem 2. März 2020 gemeldeten Covid-19-Erkrankungen 173.152 betragen. Des Weiteren beruht die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 vor allem darauf, dass es – im Gegensatz zur Influenza – keine natürliche oder durch Impfungen induzierte Immunität in der Bevölkerung gibt und sich das Virus daher ohne restriktive infektionshygienische Maßnahmen ungehindert in der Bevölkerung ausbreiten könne.

     

    Bei SARS-CoV-2 wird die gleiche Zählweise von Todesfällen wie bei der saisonalen Influenza angewendet. Es werden alle Todesfälle in die Statistik einfließen, bei denen ein entsprechender positiver Befund vorliegt. Sollte eindeutig die SARS-CoV-2-Infektion nicht als Todesursache in Erwägung zu ziehen sein, z.B. weil die Person aufgrund eines Autounfalles verstorben ist, so würden diese Fälle wieder aus der Meldestatistik entfernt. Der Grund für diese Zählweise ist, dass es insbesondere bei Menschen mit einer Grunderkrankung grundsätzlich nicht möglich ist, zu unterscheiden, ob eine Person mit oder an Covid-19 verstorben ist. Vor allem die durch die Infektion induzierte Immunantwort kann entscheidend zur Pathogenese und zu schnell und heftig verlaufenden Krankheitsreaktionen beitragen. Man kann also in den meisten Fällen nicht unterscheiden, ob beispielsweise ein Herzinfarkt bei einer Person aufgrund einer Vorerkrankung oder infolge der Schädigung durch SARS-CoV-2 erfolgt.

     

    Die Zahl der Covid-19-Todesfälle in Deutschland beträgt 7.824 (Quelle: RKI Dashboard, Stand 15. Mai 2020). Demgegenüber stehen 509 Influenza-Todesfälle zwischen der KW 50/2019 und KW 19/2020 (Stand 8. Mai 2020, Quelle: RKI, Influenza-Wochenbericht KW 19/2020). Aufgrund der oben genannten gleichen Zählweise kann ziemlich sicher davon ausgegangen werden, dass Covid-19 zu deutlich mehr Todesfällen führt als die saisonale Influenza. Auch ein Blick in deutlich stärker von der Pandemie betroffene Länder, wie die USA oder Italien, lässt daran keine Zweifel aufkommen.

     

    Die für den Nachweis von SARS-CoV-2 mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) angewendeten Testverfahren würden in akkreditierten Laboratorien vor der Serienanwendung grundsätzlich validiert. Die Behauptung, die Test-Kits seien nicht validiert, ist daher nicht zutreffend. Zudem werden in Thüringen die von Ihnen aufgeführten Test-Kits nicht verwendet. An dieser Stelle werde auf das Testkonzept „Covid-19 Labortestungen in Thüringen“ verwiesen.

     

    Das Verteilen von Mund-Nasen-Schutz ist keinesfalls eine Maßnahme, mit der die Einschränkungen im Rahmen der Kontaktminimierung sowie andere Containment-Maßnahmen zu ersetzen wären. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann in bestimmten Situationen eine zusätzliche, ergänzende Maßnahme des Infektionsschutzes sein. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens auch in der derzeit aktuellen Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 geregelt worden.