Stoppt die Diskriminierung hörbehinderter Eltern

Abgeschlossen
354 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Manuel Löffelholz
    aus 99310 Arnstadt
  • veröffentlicht am 24.10.2020
  • 09.07.2021
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 24.10.2020 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum mit 354 Mitzeichnungen unterstützt. Da somit das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen nicht erreicht wurde, erfolgte keine Anhörung in der Angelegenheit.

     

    Bei der Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Petitionsbegründung als auch eine Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie das Ergebnis der Beratung des um Mitberatung ersuchten Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung berücksichtigt.

     

    Im Ergebnis der Prüfung ist zunächst festzustellen, dass in § 12 Abs. 5 Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geregelt war, dass hörbehinderten Eltern die Kosten für die Kommunikation mit Schule oder Kindertagesstätte mittels Gebärdensprachdolmetscher/in erstattet werden. Der Anspruch besteht entweder gegenüber dem Schulamt oder dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

     

    Für den schulischen Bereich ist es unerheblich, ob das Kind hör- oder sprachbehindert ist. Es wird lediglich auf die Hör- oder Sprachbeeinträchtigung der Eltern abgestellt. Für den Bereich der Kommunikation mit einer Kindertageseinrichtung enthielt § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zunächst die gleiche Regelung. Allerdings wurde in § 12 Abs. 5 Satz 4 im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung festgeschrieben, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich das hör- oder sprachbehinderte Kind die Kindertages-einrichtung besucht.

     

    Dies hat offensichtlich dazu geführt, dass einzelne Jugendämter hör- oder sprachbehinderten Eltern die Kostenübernahme für die Gebärdensprachdolmetscherleistungen im Kindertagesstättenbereich versagten, wenn ihre Kinder nicht hör- oder sprachbehindert sind. Dies führte somit zu einer Diskriminierung der Eltern.

    Die vorgenannte Einschränkung im Kindertagesstättenbereich ist nicht gerechtfertigt, insbesondere da es bei der Kommunikation gehörloser Eltern mit der Kita nicht auf eine Behinderung der Kinder ankommt. Aus diesem Grund wurde eine solche Einschränkung im Rahmen der Regelung zur Kommunikation mit der Schule auch nicht aufgenommen.

     

    Zum Zeitpunkt der Beratung der Petition befand sich der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in der parlamentarischen Diskussion. Da im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Möglichkeit bestand, die Ungleichbehandlung zu korrigieren, beschloss der Petitionsausschuss, den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gleichstellung um Mitberatung zu der Petition zu ersuchen.

     

    Zwischenzeitlich hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – Verbesserung der Barrierefreiheit und Stärkung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen beschlossen. Im aktuellen Gesetz wurden in § 12 Abs. 5 Satz 4 die Worte „hör- oder sprachbehinderte“ gestrichen. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

     

    Der Petitionsausschuss geht im Ergebnis seiner Beratung davon aus, dass dem Anliegen der Petition damit entsprochen werden konnte und hat sie gemäß § 17 Nr. 2 a) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.