Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) hatte gegenüber dem Petitionsausschuss die Einschätzung vertreten, dass die in Rede stehende Straße als Kreisstraße anzusehen war.
Im Verlauf des Petitionsverfahrens kam eine Überprüfung der Verkehrsbedeutung der Straße zu dem Ergebnis, dass es sich bei ca. 75 % des Verkehrs um zwischengemeindlichen Verkehr handelt und die Straße somit die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße hat. Daher wurde in Aussicht gestellt, die Straße zum 1. Januar 2020 zur Gemeindestraße abzustufen.
Das Verwaltungsverfahren zur Umstufung wurde 2019 durchgeführt und die Umstufung der Straße zur Gemeindestraße zum 1. Januar 2020 verfügt. Gegen die Umstufung hatten sowohl der Landkreis Schmalkalden-Meiningen als auch die Gemeinde Rhönblick im Dezember 2019 fristgemäß Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) erhoben.
Am 25. August 2022 hat die mündliche Verhandlung in beiden Verfahren stattgefunden. Zuvor hatte der Landkreis aus dem Kreisarchiv Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Straße erst 1995 für den Verkehr freigegeben wurde, also nach Thüringer Straßengesetz. Nachdem das VG seine Rechtsauffassung geäußert hat, hat das TMIL auf dringendes Anraten des Gerichts die Umstufungsverfügung aufgehoben.
Daher ist nunmehr formal die Rechtslage geklärt – die Straße ist eine Gemeindestraße. Zwar ist diese Klärung nicht durch ein Urteil geschehen, das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung aber ausführlich protokolliert. Es wird daher nicht davon ausgegangen, dass der Status der Straße erneut in Zweifel gezogen wird. Nicht abgeschätzt werden kann, ob und inwieweit die Gemeinde Rhönblick eine (Teil)Einziehung der Straße erneut betreibt und verfügt. Sollte dies geschehen, ist der Petent gehalten, fristgemäß Einwendungen zu erheben und gegen eine verfügte (Teil)Einziehung der Straße durch die Gemeinde fristgemäß Rechtsmittel (Widerspruch) einzulegen, um die Rechtmäßigkeit einer etwaigen (Teil)Einziehung klären zu lassen. Die Einreichung einer Petition wäre insoweit allein nicht zielführend.