Übernahme von Schülerbeförderungskosten

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Grit Kahl
    aus 98527 Suhl
  • veröffentlicht am 07.05.2018
  • 23.08.2018
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 54. Sitzung am 16. August 2018 abschließend beraten. In seine Beschlussfassung hat der Ausschuss die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales einbezogen.

     

    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung bleibt nunmehr Folgendes festzuhalten:

     

    Gemäß § 4 Abs. 4 Ziffer 2 des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes (ThürSchFG) ist die Beförderung in der Regel für Schüler der Gymnasien bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern notwendig. Die Beförderungs – oder Erstattungspflicht besteht nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 ThürSchFG). Unterschiedlich ausgestaltete Schwerpunkte innerhalb der Schulart Gymnasium begründen keinen anderen Schulabschluss.

     

    Erstattungsansprüche für Schüler, die eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen, regelt § 4 Abs. 7 ThürSchFG. Danach werden nur die Aufwendungen erstattet, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg.

     

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand. Die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG), das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Artikel 2 Abs. 1 GG) sowie das in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip begründen keinen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt. Im Grundsatz tragen die Erziehungsberechtigten, solange Schülerinnen und Schüler minderjährig sind, die Verantwortung für einen sicheren Schulweg und sind verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Entstehen hierfür Aufwendungen, handelt es sich dem Grunde nach um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung.

     

    Der Schulweg steht in erster Linie nicht unter der Verantwortung der Schule, des Schulträgers oder einen sonstigen staatlichen Stelle, sondern der Erziehungsberechtigten. Die Regelungen zur Schülerbeförderung stellen sicher, dass unter den dort genannten Bedingungen Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihren finanziellen und sonstigen häuslichen Verhältnissen die „nächste Schule“ erreichen können, ohne hierfür finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Davon abgesehen verbleibt es bei der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung hat der Petitionsausschuss die Petition den Fraktionen zur Kenntnis gegeben, soweit mit der Petition eine Änderung des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes begehrt wird. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, entsprechende parlamentarische Initiativen zu ergreifen.

     

  • 19.06.2018
    Zwischenbericht

    Die Petition ist am 7. Mai 2018 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der sechswöchigen Mitzeichnungsphase bis zum 18. Juni 2018 wurde die Petition nur von einem Mitzeichner unterstützt.

     

    Damit wurde das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz für eine öffentliche Anhörung vorgegebene Quorum von mindestens 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.

     

    Der Petitionsausschuss wird die Petition in einer seiner nächsten Sitzungen inhaltlich beraten.