Überzogene Brandschutzbestimmungen

Abgeschlossen
1 Mitzeichnung
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Jürgen Weiler
    aus 54634 Bitburg
  • veröffentlicht am 10.04.2017
  • 25.08.2017
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 10. April 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 22. Mai 2017 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition nur von einem Bürger unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb hatte der Petitionsausschuss beschlossen, keine öffentliche Anhörung durchzuführen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Landesregierung zu der Petition um eine Stellungnahme gebeten. Im Einzelnen stellt der Petent drei Forderungen, auf die das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) in seiner Stellungnahme jeweils wie folgt eingeht:

     

    Sofern der Petent einheitliche Bestimmungen zum Brandschutz in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder wünscht, so werde von den Gremien der Bauministerkonferenz eine Musterbauordnung erarbeitet, die zwar nicht unmittelbar verbindlich sei, an der sich die Länder aber bei Änderungen der Landesbauordnung orientieren würden. Die Thüringer Bauordnung entspreche insbesondere bei den Brandschutzbestimmungen vollständig dieser Musterbauordnung.

     

    Der Petent fordert im Zuge der Neuordnung eine einheitliche Brandschutzverordnung, umfassende statistische Untersuchungen im Hinblick auf tatsächliche Schadensereignisse in den letzten Jahrzehnten, aufgeschlüsselt nach Gebäudekategorien. Hierzu führte das TMIL aus, dass nach der demnächst veröffentlichten Thüringer Verordnung zur Erhebung von Statistiken über den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe (ThürBrandStatVO) vom 15. März 2017 die Anzahl der Brände landesweit erfasst werden solle, unterteilt nach der Kategorie der betroffenen baulichen Anlage. Daraus lasse sich u.a. für die Feuerwehren ableiten, auf welche Art von Brandbekämpfungseinsätze sie sich im Zuge der Aus- und Fortbildung vorzubereiten hätten. Jedoch sei diese Statistik für die Erarbeitung bauordnungs¬rechtlicher Regelungen nur begrenzt hilfreich. Wichtigstes Ziel der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz nach § 14 Thüringer Bauordnung (ThürBO) sei die Selbst- und Fremdrettung von Personen, während für die Beurteilung, ob Menschen durch die besondere Struktur von Gebäuden Gefahren ausgesetzt sind, statistische Daten wenig hilfreich seien, da sie von Zufällen abhängen könnten.

     

    Schließlich fordert der Petent im Hinblick auf Brandschutznachrüstungen für Bestandsgebäude Sonderreglungen für den Einzelfall, insbesondere für historische Gebäude mit einer jahrhundertelangen Geschichte. Hierzu teilte das TMIL mit, dass die Anforderungen der Thüringer Bauordnung grundsätzlich nur für Neubauten und bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten gelten. Davon abweichend könne nach § 89 Abs. 1 ThürBO verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist, wobei die Voraussetzungen dafür, dass erhebliche Gefahren angenommen werden können, eine hohe Eingriffsschwelle darstellten. Auch in solchen Fällen bedeute das nicht, dass die bauliche Anlage auf den brandschutztechnischen Standard eines Neubaus nachgerüstet werden müsse, sondern lediglich das Gefahrenniveau auf ein akzeptables Maß reduziert werden müsse. Letztlich sei dies einer Einzelfallprüfung vorzubehalten.

     

    Im Ergebnis seiner Beratung waren die Ausführungen des der Landesregierung für den Petitionsausschuss nachvollziehbar. Die vom Petenten aufgeworfenen Fragen sind damit umfassend beantwortet. Der Petitionsausschuss hat daher beschlossen, die petition mit diesen Informationen gemäß § 17 Nr. 2 b) ThürPetG für erledigt zu erklären.