Uneingeschränkter Zugang, keine Diskriminierungen für "Behinderte" an (auch höheren) Schulen

Abgeschlossen
17 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Wolfgang Laub
    aus 24116 Kiel
  • veröffentlicht am
  • 25.08.2014
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde am 22. Mai 2014 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und konnte bis zum 3. Juli 2014 mitgezeichnet werden. Dabei ist die Petition von 17 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt worden. Nach § 16 Abs. 1 Thüringer Petitionsgesetz wird eine öffentliche Anhörung durchgeführt, wenn eine Petition von mindestens 1.500 Mitzeichnern unterstützt wurde. Deshalb fand keine öffentliche Anhörung statt.

     

    Der Petitionsausschuss forderte die Thüringer Landesregierung auf, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen des Ministeriums für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

     

    Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) ist seit dem Jahr 2009 für Deutschland rechtlich bindend. Auf Grund der Gesetzgebungskompetenz der deutschen Bundesländer im Schulbereich sind diese dafür verantwortlich, die auf das Schulwesen bezogenen Bestimmungen der UN-BRK schrittweise umzusetzen.

     

    Die Thüringer Landesregierung verabschiedete im April 2012 den „Thüringer Maßnahmenplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“. Im Juli 2012 beauftragte der Thüringer Landtag die Landesregierung, einen Thüringer Entwicklungsplan zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erstellen. Dieser liegt seit Juli 2013 vor.

     

    In Thüringen gilt der Vorrang des Gemeinsamen Unterrichts. Bestehen bei Kindern mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf, wird dies in einem entsprechenden Feststellungsverfahren geprüft. In jedem sonderpädagogischen Gutachten ist darzustellen, welche individuellen personellen, räumlichen und sächlichen Rahmenbedingungen erforderlich sind. Sind diese Bedingungen an den jeweiligen Grund- und Regelschulen (noch) nicht gewährleistet und können sie nicht geschaffen werden, lernen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer Förderschule.

     

    Bisher wurden in Thüringen insbesondere Steuergruppen zur Weiterentwicklung der Förderzentren / des Gemeinsamen Unterrichts eingeführt, fachliche Empfehlungen vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegeben (Sonderpädagogische Förderung in Thüringen / Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten in der allgemein bildenden Schule), ein Schulversuch eingerichtet (Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen werden im Gemeinsamen Unterricht nach den Lehrplänen der Grund- und Regelschule unterrichtet) sowie die individuelle Förderung als durchgängiges Prinzip des Lehrens und Lernens im Thüringer Schulgesetz festgeschrieben.

     

    Aufgrund der dargestellten Maßnahmen ist der Petitionsausschuss im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, dass die Forderung der UN-BRK nach einem inklusiven Schulsystem in Thüringen bereits umgesetzt wurde und auch weiterhin umgesetzt wird. Deshalb hat der Ausschuss die Petition gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz abgeschlossen.