Die Petition wurde in der sechswöchigen Mit¬zeichnungs¬phase von 26 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss notwendige Quorum von 1.500 Mitzeichnern nicht erreicht.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen des Petitionsverfahrens die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. In die abschließende Beratung der Petition hat der Petitionsausschuss sowohl die Argumente der Petition als auch eine vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesund¬heit, Frauen und Familie (TMASGFF) vorgelegte Stellungnahme berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratung ging der Petitionsausschuss von Folgendem aus:
Entsprechend der Beschlüsse der Konferenzen der Regierungschefinnen und Regierungschefs musste seit März 2020 das zuständige Ressort der Landesregierung zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im ausgewogenen Ver¬hältnis zwischen Grundrechtsanspruch des Einzelnen und dem Schutz der Bevölkerung und vor Überlastung der Gesundheitssysteme Einschränkungen durch Verordnungen veranlassen. Die mit der Petition auch kritisierten Rechtsvorschriften haben zu einer Anzahl von Klagen geführt. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorgenommenen Regelungen bisher im Grundsatz bestätigt wurden.
Mit den jeweiligen Verordnungen der Landesregierung wurde auf das Infektionsgeschehen in Thüringen reagiert. Das Zusammenwirken einzelner Maßnahmen trägt zur Pandemiebewältigung bei. Es hat sich dabei gezeigt, dass u.a. kontaktbeschränkende Maßnahmen, das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Einhaltung des Mindestabstandes zur Reduzierung von Neu¬infektionen wesentlich beigetragen haben. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer sich verändernden Lage jeweils die Situation neu bewertet und somit auch die Maßnahmen entsprechend angepasst werden müssen.
So blieben zeitweise Geschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr, ausgenommen derer, die für die Versorgung der Bevölkerung zur Aufrechterhaltung des täglichen Lebens zwingend erforderlich sind, geschlossen. Notwendige Güter des täglichen Bedarfs, wie z.B. Lebensmittel, konnten zu jeder Zeit erworben werden. Da eine Vielzahl der auch während des Lockdowns geöffneten Geschäfte ein gemischtes Sortiment anbieten konnten, war es in einigen Geschäften des Einzelhandels auch möglich, z.B. Fernsehgeräte, Kaffeemaschinen und Wasserkocher zu erwerben. Im Übrigen steht bei besonderem Bedarf oder Anspruch der Onlinehandel zur Verfügung.
Der Petitionsausschuss hat die Petition im Ergebnis der Beratung gemäß § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz mit den erteilten Informationen abgeschlossen.