Unterstützerquorum für Direktkandidaten senken

Abgeschlossen
0 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Maximilian Schmidt
    aus 98527 Suhl
  • veröffentlicht am 20.08.2018
  • 30.10.2019
    Abschlussbericht

    Die Petition wurde im sechswöchigen Mitzeichnungszeitraum nicht durch Mitzeichnungen unterstützt. Da das in § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) vorgegebene Quorum von 1.500 Mitzeichnungen verfehlt wurde, hat der Petitionsausschuss von einer öffentlichen Anhörung in der Angelegenheit abgesehen.

     

    Das vom Petitionsausschuss am Petitionsverfahren beteiligte Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK) hat gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hingewiesen, § 22 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz regele, dass Wahlkreisvorschläge von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein müssten. Eine Änderung der erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften für die Bewerbung als Wahlkreisbewerber für Landtagswahlen sei als ureigene Angelegenheit des Landtags anzusehen. Daher enthalte sich die Landesregierung einer Bewertung.

     

    Schließlich hat das TMIK darauf hingewiesen, dass Bund und Länder unterschiedliche Regelungen für die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern getroffen hätten und es insofern auch Spielraum für anderslautende Regelungen gebe.

     

    Aus Sicht des Petitionsausschusses gibt es für den beschriebenen Problemkreis unterschiedliche Regelungsansätze. Um den Standpunkt des Petenten in die politische Debatte einzuspeisen hat der Petitionsausschuss beschlossen, die Petition gemäß § 17 Nr. 6 Thüringer Petitionsgesetz den Fraktionen des Thüringer Landtags zur Kenntnis zu gegeben. Damit werden die Fraktionen in die Lage versetzt, das Anliegen gegebenenfalls mit einem entsprechenden Gesetzentwurf aufzugreifen.