Verbesserung des Personalschlüssels in Thüringer Kitas

Abgeschlossen
2147 Mitzeichnungen
  • Anderes
  • Gesamtthüringen
  • eingereicht von Oliver Schmidt
    aus 98574 Schmalkalden
  • veröffentlicht am 14.08.2017
  • 06.11.2017
    Abschlussbericht

    Der Petitionsausschuss hat am 24. Oktober 2017 eine öffentliche Anhörung zu der Petition durchgeführt. Im Rahmen der Vorbereitung der Anhörung hatte der Ausschuss beschlossen, den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport als zuständigen Fachausschuss hinzu zu ziehen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Petitionsgesetz – ThürPetG).

     

    Im Rahmen der Anhörung haben der Petent und weitere von ihm benannte Vertrauenspersonen das Anliegen noch einmal öffentlich und direkt gegenüber dem Petitionsausschuss und Vertretern des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport vorgetragen. Für die Landesregierung hat ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport an der Anhörung teilgenommen.

     

    Der Petitionsausschuss hat die Petition im Anschluss an die Anhörung inhaltlich beraten. Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Petition bleibt danach Folgendes festzustellen:

     

    Dem Thüringer Landtag liegt derzeit ein Gesetzentwurf der Landesregierung „Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung“ vor. Der Gesetzentwurf wurde in der 86. Plenarsitzung am 2. Juni 2017 erstmals beraten und federführend dem Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Der Fachausschuss hat den Gesetzentwurf in mehreren Sitzungen beraten und sowohl ein mündliches Anhörungsverfahren als auch ein ergänzendes schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Die abschließende Beratung im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport steht noch aus.

     

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass er keine Möglichkeit besitzt, direkt auf das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren einzuwirken. Der Ausschuss hat die Petition deshalb im Ergebnis des Anhörungsverfahrens an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen, damit dieser die Angelegenheit im Rahmen seiner weiteren Beratungen berücksichtigen kann (§ 17 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ThürPetG).

     

    Das Petitionsverfahren ist damit abgeschlossen.